Drohender Wechsel Muss der Versicherer den Makler warnen?
Gerät ein vom Versicherungsvertreter vermittelter Vertrag in Gefahr, weil der Kunde ihn stornieren möchte oder die Prämien nicht zahlt, muss der Versicherer handeln. Er kann entweder eigene Maßnahmen ergreifen um den Kunden und seinen Vertrag zu halten oder dem Vertreter mit Hilfe einer sogenannten Stornogefahrmitteilung Gegenmaßnahmen ermöglichen. (BGH, Urteil vom 28.06.2012, Aktenzeichen: VII ZR 130/11). Das ist in den Paragrafen 87a Absatz 3 und 92 Absatz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) verankert.
Doch gilt das auch, wenn der Vertrag von einem Makler vermittelt wurde? „Nein“, erklären Rechtsexperten von WVM Wirtschaftsdienst Versicherungsmakler. Denn die beiden HGB-Paragrafen gelten nicht für Makler. „Der Versicherungsmakler ist in Bezug auf seine ihn beauftragenden Kunden deren Bundesgenosse und Sachwalter“, so die WVM-Juristen. Daher sei er von Seiten des Gesetzgebers nicht ebenso schutzwürdig wie ein Versicherungsvertreter, „der aufgrund eines Auftragsverhältnisses für seinen Versicherer tätig wird.“
Es gibt jedoch laut WVM eine Ausnahme. Ist der Makler in die Außenorganisation ähnlich eingebunden wie die abhängigen Vermittler, muss er auch bei Wechselgefahr wie diese behandelt und gewarnt werden. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn:
Hallo, Herr Kaiser!
- der Versicherer für den Makler ein Agenturkonto führt,
- der Versicherer und der Makler in einer regelmäßigen und nicht nur gelegentlichen Geschäftsbeziehung stehen,
- der Makler vorschüssig Courtagen erhält und
- die Courtagezahlungen des Versicherers einen wesentlichen Anteil an den Courtageeinkünften des Maklers ausmachen.