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Wasserrohr bricht – Versicherer pleite Muss der Versicherungsmakler den Schaden ausbaden?

Freigelegtes Wasserrohr
Freigelegtes Wasserrohr: Ein Wasserrohrbruch gab den Anstoß zu einem Prozess vor dem OLG Saarbrücken. | Foto: imago images / Eckhard Stengel
Jens Reichow, Foto: Jöhnke & Reichow

Ein Versicherungsnehmer wandte sich an seinen Versicherungsmakler: Er benötige eine Wohngebäudeversicherung mit Allgefahren-Deckung. Der Makler stellte daraufhin über einen anderen Versicherungsvermittler einen Antrag bei einer in Liechtenstein ansässigen Versicherungsgesellschaft. Über die Beratung des Versicherungsnehmers fertigte der Makler ein Beratungsprotokoll an. Dieses enthielt einen klein gedruckten Hinweis auf die Versicherungsgesellschaft als „Risikoträger“.

Nach Erhalt des Versicherungsscheins kündigte der Versicherungsmakler die bisher bestehende Gebäudeversicherung des Kunden.

In der Folgezeit geriet die in Liechtenstein ansässige Versicherungsgesellschaft allerdings in finanzielle Schwierigkeiten. Ihr wurde das Neukundengeschäft untersagt und es wurde ein örtliches Insolvenzverfahren eröffnet.

Auf dem Grundstück des Versicherungsnehmers wiederum kam es zu einem Wasserrohrbruch – außerhalb des Wohngebäudes. Der Versicherungsnehmer ließ sich eine Reparaturfreigabe geben und übernahm zunächst selbst sämtliche Kosten.

Der Schaden wurde in der Folge zwar zu der Insolvenztabelle des Versicherers angemeldet. Allerdings fordert der Versicherungsnehmer zeitgleich Schadensersatz von dem Versicherungsmakler – wegen Verletzung der Beratungspflicht. Dabei beruft sich der Kunde darauf, dass er bei Kenntnis der wirtschaftlichen Lage des Versicherers keinen Antrag bei diesem gestellt und seinen bisherigen Versicherungsschutz nicht hätte kündigen lassen.

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Entscheidung des OLG Saarbrücken

Nach Ansicht des OLG Saarbrücken hatte der Versicherungsmakler den Kunden in der Tat fehlerhaft beraten. Er hatte nicht angemessen verdeutlich, dass sich der von ihm vorgelegt Antrag auf Abschluss einer Gebäudeversicherung an einen weithin unbekannten, im Ausland ansässigen, der dortigen Insolvenzsicherung unterstehenden Risikoträger richtete.

Dieser Umstand hätte eine Haftung des Versicherungsmaklers begründen können. Gleichwohl hatte der Versicherungsnehmer mit seiner Klage trotzdem keinen Erfolg. Das OLG Saarbrücken verneinte einen kausalen Schaden. Der Versicherungsnehmer konnte nämlich im Verfahren nicht eindeutig darlegen, ob er, wenn er den Risikoträger gekannt hätte, an seinem bisherigen Vertrag ohne ausreichende Deckung festgehalten hätte oder ob er in dem Fall besseren Versicherungsschutz bei einer anderen Gesellschaft gesucht hätte. Somit fehlte es an einer Grundlage für die „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“ und somit an einem ersatzfähigen Schaden.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Saarbrücken (Urteil vom 5. März 2021, Aktenzeichen 5 U 37/20) zeigt, dass nicht jede Beratungspflichtverletzung automatisch zu einem Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherungsmakler führt. Allerdings belegt das Urteil wieder einmal, wie hoch die Beratungsanforderungen für Versicherungsmakler als Sachwalter der Versicherungsnehmer sind (siehe auch BGH: Versicherungsmakler ist treuhänderähnlicher Sachwalter des Versicherungsnehmers, „Sachwalterentscheidung“). Es ist unbedingt zu empfehlen, sich bei Schadensersatzforderungen stets rechtlich beraten zu lassen.


Über den Autor:
Rechtsanwalt Jens Reichow, Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow, ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Die Kanzlei bietet regelmäßig Veranstaltungen zu Themen des Versicherungs- und Vermittlerrechts an und veranstaltet einmal jährlich einen Vermittler-Kongress

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