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Zahlt Hausratversicherung bei Küchenbrand?

Wer einen Topf unbeaufsichtigt am Herd stehen lässt, handelt grob fahrlässig. Kommt es zum Brand, ist die Hausratversicherung berechtigt, im Leistungsfall Abzüge vorzunehmen, urteilte das Landgericht Köln.
Der Fall
Eine 76-jährige Frau hatte einen offenen Topf mit Öl auf eine Induktionsplatte gestellt. Sie wollte das Öl erhitzen und schaltete die Herdplatte ein. Danach verließ sie die Küche und ging ins Wohnzimmer. Das Öl entzündete sich und die Flammen ergriffen die Dunstabzugshaube sowie später auch die Küchenschränke.
Die Hausratversicherung übernahm nur 50 Prozent des Schadens und warf der Kundin eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls vor.
Das Urteil
Zu Recht, urteilte das Landgericht Köln (Aktenzeichen: 24 O 360/19). „Wie jeder weiß, darf man Öl in einem Topf oder einer Pfanne, das gerade erhitzt wird, nicht unbeaufsichtigt lassen“, heißt es in der Urteilsbegründung.
Das meint die Schadenexpertin
Schäden wegen grober Fahrlässigkeit seien keine Seltenheit, meint Margareta Bösl, Schadenexpertin bei der Universa Versicherung. Als Beispiel nennt sie eine unbeaufsichtigt brennen gelassene Kerze, ein gekipptes Fenster beim Verlassen der Wohnung oder ein nicht abgedrehter Wasserzulauf der Waschmaschine.
„Hier kommt es auf den Einzelfall an“, sagt Bösl. Je nach Schwere sei der Versicherer berechtigt, Abzüge im Schadenfall vorzunehmen oder in sehr schwerwiegenden Fällen die Leistung komplett zu verweigern. Allerdings gibt es laut der Universa-Spezialistin neuere Tarife in der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung, die auch bei grober Fahrlässigkeit leisten.
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