Viel Lärm um nichts? Zu diesem Eindruck könnte man kommen, wenn man sich die Homepage des Insurtech „Helden.de“ ansieht. Dass hier etwas passiert ist, verrät erst der Blick ins Impressum. Das Hamburger Unternehmen firmiert mittlerweile unter dem Namen helden.de GmbH. Da der Markenname schon immer „Helden.de“ lautete, dürfte ohnehin den Wenigsten der nun verschwundene vormalige Name des Unternehmens bekannt sein: Insurance Hero GmbH.
Verbraucherschützer mahnen Insurtech ab
Und doch war der Unternehmensname Stein des Anstoßes für die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und Anlass für eine Abmahnung bereits im April 2022. Insurance Hero täusche vor, selbst ein Versicherer zu sein. Die Bezeichnungen „Versicherung“ sowie deren Übersetzung in andere Sprachen dürften hierzulande aber nur durch von der Bafin beaufsichtigte Versicherungsunternehmen verwendet werden, so die Begründung.
Tatsächlich war das Start-up 2016 unter dem Namen „Haftpflichthelden“ als Online-Vermittler gestartet und agiert mittlerweile auch als Assekuradeur. Die Produktpalette umfasst unter anderem Privat-, Familien-, Berufs-, Hunde- und Pferdehaftplicht.
Kunden zum schnellen Abschluss ohne Beratung gedrängt?
Weiterer Vorwurf und Abmahnungsgrund: Nach Ansicht der Verbraucherschützer wollte Insurance Hero die vorrangig junge Kunden-Zielgruppe durch Abfragebögen zu einem schnellen Abschluss ohne weitere Beratung bewegen. Doch genau daran habe sich Insurance Hero nicht gehalten, wenn sie Verbraucher am Ende des Abschlussvorgangs bestätigen ließ, dass sie sich eigenständig mit dem als komplex einzuschätzenden Versicherungsschutz vertraut gemacht haben und keine Beratung benötigen, so die Argumentation der Verbraucherschützer.
„Gerade bei so komplexen und erklärungsbedürftigen Produkten wie Versicherungen ist eine Beratung besonders wichtig“, sagt Peter Grieble, Referent für Versicherungen bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Wenn Verbraucher angeben, keine Beratung zu wünschen, könnten keine Schadensersatzansprüche aus Falschberatung geltend gemacht werden. Es ist wichtig, dass sich Anbieter an die Vorgaben des VVG halten, das grundsätzlich die Versicherungsberatung vorsieht“, schreibt der Interessenverein weiter.
Texthinweis sofort geändert, Firmenname erst später
Auf diese zweite Abmahnung hin hatte das Start-up wegen der behaupteten Umgehung der Beratungspflicht den entsprechenden Texthinweis bereits im Mai 2022, kurz nach Erhalt und Prüfung der Abmahnung, ersatzlos gestrichen und für die Zukunft eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben.
Betreffs der vermeintlichen Täuschung als Versicherer aufzutreten, weigerte sich Insurance Hero jedoch einen Unterlassungserklärung abzugeben. Es kam zu einer längeren juristischen Prüfung und Klageerhebung durch die Verbraucherzentrale vor dem Landgericht Hamburg. Im Rahmen des laufenden Gerichtsverfahrens lenkte Insurance Hero ein und erkannte den Unterlassungsanspruch an. Im Gegenzug räumten die Verbraucherschützer dem Anbieter drei Monate Zeit ein, die Firmierung zu ändern. Daraufhin konnte das Landgericht ein Anerkenntnisurteil erlassen.
Unterlassungserklärung nur aus Kostengründen
Diese Darstellung rückt die Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Michaelis, die das beklagte Unternehmen vertritt, jedoch in ein anderes Licht. Laut Rechtsanwalt Fabian Kosch habe die Insurance Hero Kunden nicht zu einem schnellen Abschluss ohne Beratung bewegen wollen. Vielmehr habe man die Versicherungsnehmer durchgängig beraten, weshalb der verwendete Zusatz, dass der Kunde keine Beratung benötige, letztlich obsolet gewesen sei. „Ein Verzicht auf eine Beratung hat dies, zumindest nach hiesigem Dafürhalten, nicht bedeutet. Andernfalls hätte man nämlich auch formaljuristisch auf die Konsequenzen, etwa die eingeschränkte Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, hinweisen müssen.“
Am Ende sei es eine Abwägungsentscheidung aus Kostengründen gewesen, den entsprechenden Passus einfach ersatzlos zu streichen. „Hätte ein Mitbewerber unter deutlich erhöhten Kosten abgemahnt, wäre man hier wohl zumindest hinsichtlich der Kostenlast in ein Verfahren gegangen“, sagt Kosch.
Anwaltskanzlei des Beklagten weist Vorwurf der Verbrauchertäuschung zurück
Im gerichtlichen Verfahren anerkannt worden ist laut der Kanzlei, dass Insurance Hero es unterlässt, in der Firmierung nicht auf die Eigenschaft als Versicherungsvermittler hinzuweisen. Der in der Abmahnung der Verbraucherzentrale genannte Vorwurf einer Täuschung der Verbraucher sei das Landgericht Hamburg jedoch nicht gefolgt. Das Gericht sah stattdessen nach vorläufiger Rechtsauffassung eine Verletzung des Bezeichnungsschutzes, der laut Versicherungsaufsichtsgesetz umfassend für die Begriffe „Versicherung“, „Versicherer“ oder etwa „Assekuranz“ und auch für fremdsprachliche Bezeichnungen gilt.
Anerkenntnis nur aus Abwägungsgründen
Da eine Umfirmierung im Raum stand, sei es letztlich wieder eine Abwägung gewesen, ob auch die Übersetzung „Versicherungshelden“ dem Bezeichnungsschutz unterfalle, die dazu geführt habe, ein Anerkenntnis abzugeben, so der Rechtsanwalt. Zu der vom Landgericht festgestellten Verletzung des Bezeichnungsschutzes sagt der Jurist: „Dies kann man nach unserem Dafürhalten aber durchaus auch anders sehen. Sämtliche Kompositionen wie etwa Versicherungsonkel wären nach dieser Logik wettbewerbswidrig“. Die Angelegenheit sei in Bezug auf den Bezeichnungsschutz von nicht geringer Marktrelevanz, da viele Versicherungsvermittler als „Assekuranz Nachname“ oder dergleichen firmieren.
Kosch: „Das Problem bei Abmahnung durch Verbraucherzentralen ist eben häufig der Punkt, dass Versicherungsmakler betriebswirtschaftlich denken müssen und deshalb häufig Abmahnungen von Verbraucherzentralen, auch wenn diese unberechtigt sind, unterzeichnet werden.“

