Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) will einen Sicherungsfonds für Schaden- und Unfallversicherer etablieren. Die Insolvenz des Berliner Versicherers Element Insurance habe gezeigt, dass Deutschland im Umgang mit strauchelnden Schaden- und Unfallversicherern noch nicht optimal aufgestellt sei, sagte Julia Wiens, Exekutivdirektorin für Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht, beim SZ-Versicherungstag am 5. Februar 2026.
„Die Insolvenz eines Versicherers im Bereich Schaden und Unfall kann erhebliche Probleme nach sich ziehen“, sagte Wiens, ohne Element Insurance namentlich zu nennen. Der neue Sicherungsfonds soll vorrangig sicherstellen, dass Versicherungsforderungen auch im Insolvenzfall erfüllt werden.
Kunden standen ohne Schutz da
Bei der Element-Insolvenz waren Versicherte plötzlich ohne Versicherungsschutz, Vermittler mussten unter Zeitdruck Kunden umdecken. Ein Sicherungsfonds hätte Zeit verschafft, Verträge geordnet auf andere Versicherer zu übertragen und fortzuführen. „In den vergangenen Monaten haben wir gesehen: Im Umgang mit strauchelnden Schaden- und Unfallversicherern sind wir noch nicht optimal aufgestellt“, räumte Wiens ein.
Deutschland verfügt bereits über Sicherungsfonds für Lebensversicherer (Protektor) und private Krankenversicherer (Medicator). Versicherungsverträge können im Insolvenzfall auf diese Fonds übertragen und dort fortgeführt werden. Für die Schaden- und Unfallversicherung fehlt ein vergleichbares Auffangnetz bislang.
EU-Richtlinie schafft Rahmen für Sanierung
Die Forderung nach einem Sicherungsfonds steht im Zusammenhang mit der Insurance Recovery and Resolution Directive (IRRD), die bis Ende Januar 2027 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Die EU-Richtlinie harmonisiert den Rechtsrahmen für Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen in Europa. Sie soll schnelle Eingriffe in Stress- und Krisensituationen ermöglichen und verhindern, dass im Insolvenzfall öffentliche Mittel zur Rettung eingesetzt werden müssen.
„Die IRRD ist wichtig für den Schutz der Versicherungsnehmer in Europa. Und um zu vermeiden, dass im Insolvenzfall öffentliche Mittel zur Rettung eingesetzt werden müssen“, betonte Wiens. Die Richtlinie schütze am Ende auch die Steuerzahler.
Nicht alle Versicherer betroffen
Nach den Vorgaben der IRRD müssen nicht alle Versicherer Sanierungs- und Abwicklungspläne erstellen. Die Aufsicht orientiert sich an Marktanteilen: Versicherer, die zusammen mindestens 60 Prozent des Markts abdecken, müssen einen Sanierungsplan erarbeiten. Der Abwicklungsplanung unterliegen Unternehmen mit einem gemeinsamen Marktanteil von mindestens 40 Prozent. Vor allem große Anbieter sind betroffen.
Kleine und nicht-komplexe Versicherer (SNCU) sind von der IRRD grundsätzlich ausgenommen, es sei denn, es besteht ein besonderes Risiko. Die Anforderungen an Sanierungs- und Abwicklungspläne hängen von Größe, Geschäftsmodell und Risikoprofil des jeweiligen Unternehmens ab. Für Unternehmen mit unkritischerem Risikoprofil sind Vereinfachungen möglich.
Die Bafin habe sich stark dafür eingesetzt, dass die Richtlinie und die nachgelagerten Rechtsakte proportional gestaltet sind, sagte Wiens. Die Anforderungen folgen einem risikobasierten Ansatz.
Geschäftsleitungen in der Verantwortung
In ihrer Rede übte Wiens deutliche Kritik an der Governance mancher Versicherer. Die Bafin erhalte viele Einblicke in die Unternehmen und sehe auch viele Probleme. Die Ursache liege fast nie im wirtschaftlichen Umfeld, sondern beim Versicherer selbst und damit in der Verantwortung der jeweiligen Geschäftsleitung.
„Wegsehen geht hier nicht. Im Zweifel Augen zu und durch, das ist kein guter Rat, wenn man feststellt, dass man viel zu schnell unterwegs ist. Das ist hochgefährlich“, sagte Wiens. Die Geschäftsleitung müsse dann bremsen. Das sei ihre Aufgabe, daran führe kein Weg vorbei.
Die Bafin erwarte von Mitgliedern der Geschäftsleitung, dass sie eine wirksame Governance in ihrem Unternehmen sicherstellen. Die Geschäftsleitung gebe interne Regeln und Prozesse vor und präge die Kultur im Unternehmen wesentlich.

