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Nach Inkrafttreten des KAGB: Rechtsanwalt erklärt Neuerungen

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Europäische Venture Fonds

Am 21. März 2013 hat der EU-Ministerrat eine Verordnung für Europäische Venture Capital Fonds (EuVECA) erlassen. Diese sieht eine Ausnahme von den Anforderungen der AIFM-Richtlinie und somit des KAGB für Manager von Venture Capital Fonds vor, sofern
-    diese weniger als 500 Millionen Euro Vermögen verwalten,
-    ihre Investoren professionelle Investoren sind oder sie mindestens 100.000 Euro investieren
-    und sie sich mit mindestens 70 Prozent ihres Vermögens an kleinen oder mittelgroßen Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeiter und einem Umsatz von nicht mehr als 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro beteiligen.

Investitionen


Alle Vermögensgegenstände, in die die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für den AIF investiert, müssen bei der Anschaffung und mindestens einmal im Jahr danach bewertet werden. Private Equity und Venture Capital Fonds dürfen somit nur in Vermögensgegenstände investieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann. Außerdem müssen sie bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte der Beteiligung an Unternehmen die BaFin hiervon unterrichten.

Unternehmen, über die sie Kontrolle erlangt haben, dürfen sie nicht innerhalb von zwei Jahren nach Kontrollerwerb zerschlagen oder Ausschüttungen dieser Unternehmen veranlassen. Das Leverage ist auf insgesamt 60 Prozent des Vermögens beschränkt. Ein Publikums-AIF muss darüber hinaus auf eine gewisse Risikodiversifikation achten.