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Massen-Rausschmiss der Aachener Bausparkasse „Bin ich der Einzige, der angesichts dieses Prozederes an Nötigung denkt?“

Einfach rausgekickt: Nach dem Massen-Rausschmiss ihrer Kunden droht der Aachener Bausparkasse Ärger.
Einfach rausgekickt: Nach dem Massen-Rausschmiss ihrer Kunden droht der Aachener Bausparkasse Ärger. | Foto: Pixabay

Nicht nur Lebens- und Rentenversicherer, auch Bausparkassen haben wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase seit ein paar Jahren erhebliche Ertragsprobleme. Deshalb wären Versicherer und Bausparkassen geschätzt rund 10 Millionen Altverträge mit hohen Garantiezinsen am liebsten los.

Praktisch alle privaten Bausparkassen sowie die öffentlich-rechtlichen Landesbausparkassen (LBS) haben das versucht und hatten mit ihren Säuberungsaktionen fast immer Erfolg. Verbraucherschützer, die gegen die organisierten Massen-Rausschmisse durch die Bausparkassen geklagt hatten, liefen ein ums andere Mal ins Leere. Nach aktueller Rechtsprechung dürfen Bausparkassen laufende Verträge unter zwei Voraussetzungen kündigen:

  1. Das Bausparguthaben ist höher als die Bausparsumme und
  2. Selbst zehn Jahre nach Zuteilungsreife des Bausparvertrags wurde kein Darlehen abgerufen.

Hätte die Aachener Bausparkasse auf Grundlage dieser beider Kriterien ihren Vertragsbestand geprüft und Kündigungen ausgesprochen, wäre wohl alles in Butter gewesen. Stattdessen wählte die Aachener einen Weg, der schon bei grober rechtlicher Würdigung, wie ich finde, denkbar dumm ist. Man setzte mehr als 6.000 Kunden den Stuhl vor der Tür mit der Begründung, es liege eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ vor. Und die wiederum ergebe sich aus der anhaltenden Niedrigzinsphase und den daraus resultierenden sowie zunehmend großen Ertragsproblemen der Bausparkasse. Eine schon dumm-dreist anmutende Vorgehensweise der Grenzländer, die Kunden richtig auf die Palme bringt, Vertriebler, die seinerzeit Bausparverträge an die Aachener vermittelt haben, sich fremdschämen lässt und einen Verbraucheranwalt wie mich sehr freut.

Besagten Kunden wurde ein Tarifwechsel angeboten: Raus aus dem alten Vertrag mit 2 Prozent Guthabenverzinsung und einem Zinsbonus bei Darlehensverzicht und rein in den neuen Tarif mit 0,15 Prozent Zins und selbstverständlich ohne Bonus. Zweifellos ein Angebot, das niemand ablehnen konnte. Doch Tausende taten es. Woraufhin praktisch postwendend die Vertragskündigung ins Haus flatterte. Bin ich der Einzige, der angesichts dieses Prozederes an Nötigung denkt?

Betroffene Kunden der Aachener Bausparkasse sollten umgehend dem Rausschmiss widersprechen. Und Vertriebler haben zweifellos einen Stein im Brett, wenn sie ihre Kunden auf die rechtlichen Möglichkeiten hinweisen oder bei der Kundenakquise dieses Thema ansprechen. Das ist, wie ich finde, keine unzulässige Rechtsberatung, sondern nur eine Weitergabe von Informationen, die der Festigung von Kundenbeziehung oder dem Neuaufbau eines Kundenkontakts nur dienlich sein kann.

Beim zweifellos erfolgversprechenden Widerstand sollten zwei Fälle unterschieden werden:

  1. Fall: Falls der Bausparvertrag noch nicht abgerechnet wurde, muss der hoch-verzinste Altvertrag nach einem erfolgreichen Widerspruch fortgesetzt werden.

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  1. Fall: Wurden der Bausparvertrag abgerechnet und das Guthaben ausgezahlt, können Bausparer, ebenfalls durch einen erfolgreichen Widerspruch, den Vertrag rückwirkend fortsetzen. Selbstverständlich mit nachträglicher Gutschrift der höheren Zinsen.

Die rechtliche Basis für dieses Vorgehen, an dessen Ende ein erfolgreicher Widerspruch steht und damit die Beibehaltung respektive Neuauflage des alten Bausparvertrags, ist so solide wie selten. So hat das höchste deutsche Zivilgericht, der BGH, entschieden, dass niedrige Zinsen eine Vertragskündigung nicht rechtfertigen (Az.: XI ZR 185/16). Den gleichen Tenor haben Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle, Karlsruhe und Stuttgart (Az.: 3 U 86/16, 17 U 185/15 sowie 9 U 171/15). Selbst das Landgericht Aachen wollte da nicht aus der Reihe tanzen und entschied im Sinne der Bausparer (Az.: 10 O 158/17).

Es ist ein ziemlich dickes Brett, dass die Aachener Bausparkasse da bohren möchte. Deren handwerkliche Fähigkeiten reichen aber nach meinem Rechtsverständnis und auch zum Vorteil jener Tausender Bausparkunden nicht aus, um auf der anderen Seite des Brettes anzukommen. Zugegeben, Versuch macht kluch. Das dürfte den Aachenern in diesem Fall ordentlich Ärger bereiten und viel Geld kosten.

 Der Autor

Markus Mingers ist seit rund 13 Jahren als selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Nach Übernahme der Kanzlei Kreuzer & Partner im Jahr 2010 führt er unter neuem Namen Mingers & Kreuzer eine Rechtsanwaltskanzlei. An bundesweit fünf Standorten, unter anderem in Köln, München und Bonn sind er und sein Team insbesondere auf das Thema Verbraucherrecht spezialisiert.

 

 

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