Die Idee, die hinter dem European Longterm Investment Fund, kurz Eltif genannt, steht, ist gut. Schließlich, so der Gedanke der Europäische Kommission, sollte damit ein EU-weit einheitlich reguliertes Investmentkonstrukt für Beteiligungen für Anleger aller Art verfügbar sein. Damit sollten zum einen private Investitionen in Infrastruktur und nicht börsennotierte Firmen gefördert werden, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union zu verbessern. Und zum anderen sollte dies die Finanzierungslücke in Bereichen wie Erneuerbare Energien oder digitale Infrastruktur schließen.

So gut die Idee auch war, ins Laufen kam sie seit der Einführung im Jahr 2015 nicht. Denn Ende 2022 verwalteten die am Markt befindlichen Eltifs ein Nettofondsvolumen von gerade 11,4 Milliarden Euro – das sind 0,07 Prozent des in der EU verwalteten Anlagevermögens. Gemessen an den genannten Zielen ist das viel zu wenig.

Eine Ursache dafür ist in den bisherigen Regularien zu sehen. Denn die führten zu starken Beschränkungen insbesondere im Vertriebsprozess an Privatanleger und schränkten insgesamt in der Summe der Vorgaben zugleich die Flexibilität der Fondsmanager stark ein. Insofern ist es nur konsequent, dass sich die Europäische Kommission dazu entschied, die Regelungen für den Eltif zu überarbeiten.

 

 

 

Wir erwarten, dass die vorgenommenen Änderungen nun in der Tat zu einer erhöhten Nachfrage von Seiten der Anleger und zu einer verstärkten Auflegung dieser Fonds führen. Vor allem, weil etliche Vertriebshürden wegfallen. Gemäß der ursprünglichen Regelung konnten sich Anleger nur mit einem Mindestbetrag von 10.000 Euro an Eltifs beteiligen, während diese Summe nicht mehr als zehn Prozent am Anlageportfolio des Anlegers ausmachen durfte. Eine Regelung, die viele Privatanleger aus dem potenziellen Kundenkreis ausschloss.

Erweiterung des Anlegerkreises

Zudem wurde der grenzüberschreitende Vertrieb in der EU durch das Zahlstellenerfordernis stark eingeschränkt. Außerdem galten spezifische Anforderungen in Bezug auf den Vertrieb von ELTIFs an Kleinanleger. All dies entfällt mit der Neuregelung. So wird es keine Mindestanlagesumme und keinen Nachweis über das Gesamtvermögen mehr geben. Auch wird das Erfordernis einer Zahlstelle abgeschafft, womit zusätzliche Kosten und Hindernisse beim europaweiten Vertrieb entfallen. Insgesamt sollte diese Anlageklasse damit für Privat- und Kleinanleger deutlich leichter zugänglich und attraktiver werden.

Zugleich gab es hinsichtlich der Portfolioausgestaltung deutliche Änderungen gegenüber den sehr starren Regeln der ersten ELTIF-Verordnung. Dabei wird nun zwischen Produkten unterschieden, die nur für institutionelle Anleger zugelassen sind, und solchen, an denen sich auch private Anleger beteiligen dürfen. Bei Fonds, die für Kleinanleger offen sind, wurden unter anderem die Maximalgrenzen für einzelne Anlagen erhöht, die Kreditaufnahmegrenze von 30 auf 50 Prozent des Nettovermögenswertes angehoben und das Konzentrationslimit der Anteile an einem Investmentvehikel von 25 auf 30 Prozent nach oben gesetzt.

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Zugleich wurde die Liste der investierbaren Vermögensgegenstände erweitert, womit auch Dachfondsstrategien umsetzbar sind. Das bietet den Managern solcher Fonds nun sehr viel mehr Flexibilität. Aber auch professionelle Kunden profitieren. Eltifs, die nur für diese Klientel aufgelegt werden, beinhalten künftig kaum Höchstgrenzen, womit sie auch 100 Prozent in nur einen Sachwert investieren können. Einzig die 55 Prozent Quote in die Anlage der zulässigen Vermögenswerte gilt es zu berücksichtigen.

Bafin mit maximal liberaler Auslegung

Doch nicht nur professionelle, sondern auch private Anleger profitieren. Der Anfang Februar von der Bafin veröffentlichter Beitrag zu „Häufig gestellten Fragen“ legt Anlegern eine maximal liberale Auslegung durch die Wertpapieraufsicht nahe. Gemäß dieser Veröffentlichung sind nun alle nach dem KAGB zulässige Rechtsformen auch für den Eltif möglich. Daraus folgt, dass ein solcher Fonds in offener oder geschlossener Form und als Publikums- oder Spezial-AIF aufgelegt werden kann.

Und das hat weitreichende Folgen. Denn damit können nun hierzulande Fonds aufgelegt werden, die bislang nicht möglich waren. So sind künftig Debt-Fonds als Publikumsfonds ebenso zulässig wie Private-Equity-Fonds als offener Publikums-AIF oder offenen Immobilienfonds, bei denen beliebig Erneuerbare-Energie-Anlagen beigemischt werden können, um nur einige Beispiele zu nennen. Letztlich gilt der Grundsatz, dass aufsichtsrechtlich alle Asset-Klassen mit allen Rechtsformen beliebig kombinierbar sind.

Aufwertung des Fondsstandorts Deutschland

Damit ist denkbar, dass durch die Nutzung der Eltif-Struktur nach der überarbeiteten europäischen Verordnung die deutschen KAGB-Strukturen an Bedeutung verlieren und der Fondsstandort Deutschland aufgewertet wird. Außerdem entstehen neue Möglichkeiten der Fondstrukturierung, die allen Anlegergruppen zugutekommen.

Allerdings gilt es eines zu berücksichtigen: Auch wenn sich die skizzierten Möglichkeiten aus aufsichtsrechtlicher Sicht ergeben, so wurde zum einen das Steuerrecht noch nicht entsprechend angepasst ist, woraus steuerliche Risiken entstehen können. Zum anderen werden Investoren, die der Anlageverordnung oder der Solvency-II-Richtlinie unterliegen, die genannten Freiheiten je nach Ausgestaltung des Eltifs nicht vollumfänglich nutzen können.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Novellierung der Eltif-Verordnung Schwächen ausräumt, wodurch die Attraktivität des Eltifs zunimmt. Dazu kommt, dass für Fonds, die als Eltif aufgelegt sind, hierzulande nun völlige Strukturierungsfreiheit nach der europäischen Gesetzgebung besteht. Das bietet Fondsanbietern wie auch privaten und institutionellen Investoren ganz neue Möglichkeiten.

Damit hat der Eltif 2.0 große Chancen sich am Markt zu etablieren und einen Beitrag zur Finanzierung der Realwirtschaft in der EU zu leisten, während der Fondsstandort Deutschland aufgrund der bekannt gegebenen Verwaltungspraxis der Bafin zugleich deutlich an Attraktivität gewinnt.

 


Wibbeke
Ludger Wibbeke

Über den Autor:

Ludger Wibbeke ist Geschäftsführer des Bereichs Real Assets bei der Hansainvest.