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Nach VAG Bafin-Bekanntmachung: Diese 3 Anforderungen müssen Geschäftsleiter erfüllen

Bafin-Liegenschaft in Frankfurt
Bafin-Liegenschaft in Frankfurt | Foto: Bafin/Kai Hartmann

In einem Merkblatt klärt Bafin darüber auf, welche Anforderungen Geschäftsleiter gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) erfüllen und wie sie dies nachweisen müssen. Wir fassen zusammen. 

  1. Fachliche Eignung

Fachliche Eignung setzt gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2 VAG in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den Unternehmensgeschäften sowie Leitungserfahrung voraus.

Dies ist regelmäßig bei einer Tätigkeit als Geschäftsleiter anzunehmen, sofern eine inhaltliche und zeitliche Nähe zu der vorgesehenen Position nachgewiesen werden kann.

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Die fachliche Eignung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe, systemischen Relevanz des Unternehmens, sowie Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten des Unternehmens stehen.

Leitungserfahrung kann insbesondere aus einer Arbeit als Führungskraft gewonnen werden, wenn die Arbeit direkt unterhalb der Leitungsebene angesiedelt war oder größere betriebliche Organisationseinheiten gelenkt wurden. Eine leitende Funktion setzt entsprechende Vertretungsrechte voraus. Maßgeblich ist auch, ob der Geschäftsleiter in seinen bisherigen Tätigkeiten Projekte, Maßnahmen und Arbeitsabläufe geplant, organisiert, kontrolliert und seine Befähigung nachgewiesen hat, Mitarbeiter zu leiten sowie Aufgaben zu koordinieren, zu delegieren und zu kontrollieren.

Diese Voraussetzungen sind gemäß § 7a Abs. 1 Satz 3 VAG regelmäßig anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherer von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird.

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Frage 1 von 10

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