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Nach VAG Bafin-Bekanntmachung: Diese 3 Anforderungen müssen Geschäftsleiter erfüllen

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  1. Zuverlässigkeit, kein Interessenkonflikte 

Geschäftsleiter müssen zuverlässig sein. Dies ist nicht der Fall, wenn persönliche Umstände nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Annahme rechtfertigen, dass diese die sorgfältige und ordnungsgemäße Wahrnehmung des Geschäftsleitermandats beeinträchtigen können.

Hier sind Verstöße gegen Straftat- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände – insbesondere solche, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten bei Unternehmen stehen – von besonderer Relevanz.

Die sorgfältige und ordnungsgemäße Wahrnehmung des Mandats setzt eine ausreichende zeitliche Verfügbarkeit des Geschäftsleiters voraus. Auch Interessenkonflikte der Geschäftsleiter insbesondere im Zusammenhang mit ihrer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit (etwa bei einer gleichzeitigen Vermittlertätigkeit), können derartige Umstände darstellen. Ein Interessenkonflikt kann bestehen, wenn ein Geschäftsleiter, ein Angehöriger (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB1 ) oder ein von ihm geleitetes Unternehmen Geschäftsbeziehungen zu dem Unternehmen unterhält, aus denen sich eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit von dem Unternehmen ergeben kann.

  1. Geschäftsleiter-Mehrfachmandate

Hinsichtlich der Anzahl der Geschäftsleitermandate, die eine Person bei beaufsichtigten Unternehmen gleichzeitig innehaben darf, ist § 7 Abs. 1 Satz 5 und 6 VAG zu beachten. Darin sind zwei gesetzliche Geschäftsleitermandate festgeschrieben. Auch die Verlängerung von Geschäftsleitermehrfachmandaten durch Wiederbestellung ist genehmigungspflichtig, wenn mehr als die beiden gesetzlichen Geschäftsleitermandate wahrgenommen werden sollen. 

>> Den kompletten Merkblatt der Bafin finden Sie hier 

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Frage 1 von 10

Kenntnisse für Beratung: Frau Schulze möchte gerne bei ihren Anlagen auf Nummer sicher gehen und daher von Ihnen wissen, durch welche Gesetze beziehungsweise Einrichtungen ihre Anlagen in einem Sondervermögen geschützt werden. Frau Schulze genießt den Schutz über ...