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Von in FondsLesedauer: 6 Minuten
Ein Wald in Schleswig-Holstein: Die SFDR soll den Markt für nachhaltige Anlageprodukte verbessern - hat aber zuletzt eher für Verwirrung gesorgt.
Ein Wald in Schleswig-Holstein: Die SFDR soll den Markt für nachhaltige Anlageprodukte verbessern - hat aber zuletzt eher für Verwirrung gesorgt. | Foto: Imago Images / Christian Ohde

Das bekannte Ziel der EU-Offenlegungsverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR) lautet, die Transparenz auf dem Markt für nachhaltige Anlageprodukte zu verbessern und Greenwashing, also das Werben mit ESG-Kriterien, ohne diese einzuhalten, zu verhindern. Als Teil des breit angelegten EU-Aktionsplans für ein nachhaltiges Finanzwesen soll die Verordnung dazu beitragen, Kapital in nachhaltige Anlagen umzuleiten und so die Ziele des Pariser Klimaabkommens zu erreichen.

Die SFDR unterscheidet zwischen Produkten, die nachhaltige Anlage nicht als Kernziel haben (Artikel-8-Produkte), sowie Produkten, die eine definierte nachhaltige Investition anstreben (Artikel-9-Produkte). Der Grad der Offenlegung von Fonds nach Artikel 8 und 9 sorgt indessen auch nach Inkrafttreten der zweiten Stufe der Verordnung inklusive der technischen Regulierungsstandards zu Beginn des Jahres bis heute für viele Unklarheiten auf Anleger- wie auf Anbieterseite. So wurden vor allem vor dem letzten Jahreswechsel zahlreiche Fonds von den Anbietern vorsorglich umkategorisiert, um einer möglichen Neueinstufung durch die Aufsichtsbehörden zuvorzukommen.

Seither ist das Universum von Artikel-9-Fonds durch einige Neuauflagen und vereinzelte Heraufstufungen zwar wieder ein wenig gewachsen. Doch bleibt das Angebot an Produkten dieser Kategorie weiterhin sehr überschaubar. Wesentlich deutlicher fällt der Zuwachs bei Artikel-8-Fonds aus, der sich größtenteils aus Umstellungen konventioneller Artikel-6-Fonds ergibt, die daraus resultiert, dass Fonds vermehrt mit der Berücksichtigung von ESG zu werben beginnen und entsprechend umgestellt werden.

(Neu)Klassifizierung von Fonds sorgt für erheblichen Aufwand

Eine solche (Neu)Klassifizierung von Fonds sorgt nicht zuletzt wegen der fortlaufenden Überprüfungen, Anpassungen und Konkretisierungen der Vorschriften durch die europäischen Behörden für erheblichen Aufwand. Zusätzliche Herausforderungen ergeben sich aus teilweise komplexen Verschränkungen mit komplementären EU-Vorschriften wie der Taxonomie-Verordnung, die eine – noch unvollständige – Liste nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten definiert, der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Mifid II), die eine Integration individueller Nachhaltigkeitspräferenzen im Rahmen Finanzberatung verlangt, sowie die noch in Konsultation befindlichen Leitlinien für die Benennung nachhaltiger Fonds der europäischen Aufsichtsbehörde Esma.

 

Gerade kleinere und mittelgroße Asset Manager mit begrenzten Ressourcen sind daher auf Unterstützung angewiesen, wenn sie entsprechend klassifizierte Fonds anbieten und potenzielle spätere Herabstufungen ausschließen möchten.

Unterstützen können hier qualifizierte Service-Kapitalverwaltungsgesellschaften (-KVGen). Diese sind ohnehin darauf ausgerichtet, sehr unterschiedliche Fondskonzepte innerhalb der jeweils aktuellen regulatorischen Rahmenbedingungen umzusetzen und dabei die Wünsche des Fondsinitiators so weit wie möglich zu berücksichtigen. Mit der Einstufung nach Artikel 8 oder 9 ist hier im Grunde nur ein weiterer, wenn auch bedeutender Aspekt hinzugekommen.

Wichtige Erfolgsfaktoren sind dabei die umfassenden Erfahrungen beim Genehmigungsprozess und der enge Austausch mit Aufsichtsbehörden wie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) und der Luxemburger CSSF. Das ermöglicht sowohl bei Neuauflagen als auch bei Einstufung einen stark standardisierten Prüfprozess, der gleichwohl Raum für individuelle Anforderungen der Asset Manager lässt.

Prüfen, welche ESG-Kriterien der Fonds erfüllen soll

Konkret geprüft werden sollte im Fall einer geplanten Auflage von Fonds mit Fokus auf Aktien, Anleihen und andere Financial Assets zunächst, ob und wenn ja welche ESG-Kriterien der Fonds erfüllen soll. So gilt es zu klären, ob der Fonds in den Anwendungsbereich des Artikel 8 SFDR fallen soll, indem er entweder Nachhaltigkeitsmerkmale bewirbt oder ein nachhaltiges Investitionsziel ökologischer und oder sozialer Natur verfolgt oder ob er im Anwendungsbereich des Artikel 9 SFDR ausschließlich auf ein konkretes soziales oder ökologisches Ziel ausgerichtet ist.

Ergänzend können neben der SFDR-Klassifizierung die ESG-Zielmarktbestimmungen herangezogen werden, die die Branchenverbände der Fondsgesellschaften (BVI), Banken (DK) und Zertifikatehäuser (DDV) mit Blick auf die MiFID-II-Vorgaben gemeinsam entwickelt und mit der Finanzaufsicht Bafin abgestimmt haben. Auch die noch nicht final verabschiedeten Esma-Leitlinien für Namensgebung nachhaltiger Fonds sollten Berücksichtigung finden.

Die Beratung in Sachen Nachhaltigkeit umfasst regelmäßig auch Aufklärung über die Mindestvoraussetzungen im Rahmen der Anwendungsbereiche der Artikel 8 und 9 SFDR sowie des BVI-Zielmarktkonzepts oder die Esma-Namensrichtlinie, die zwingend eingehalten werden müssen. Anhand entsprechender Screenings lassen sich nötige Änderungen des Portfolios identifizieren, wenn die Anlagestrategie des Fonds nachhaltig ausgestaltet werden soll.

Verschiedene Kriterien können auch kombiniert werden

Die zugrunde liegenden standardisierten ESG-Konzepte der Service-KVG orientieren sich dabei vielfach an diesen Mindestvoraussetzungen, die die einzelnen Vorschriften festlegen. Kundenorientierte Service-KVGen zeigen sich offen für Anregungen und Ideen ihrer Fondspartner und sind aufgrund ihrer Erfahrungen versiert darin, sie bestmöglich im Rahmen der geltenden Regulatorik umzusetzen.

So kann es sein, dass ein Kunde eine höhere Impact-Quote anstreben möchte, als das KVG-Konzept vorgibt oder das weitere Mindestausschlüsse, die über die Kriterien des BVI-Zielmarktkonzeptes hinausgehen, eingehalten werden sollen. Auf Wunsch des Kunden können Kriterien auch kombiniert werden, etwa Impact und PAI-Kriterien. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, die Nutzung unterschiedlicher Datenprovider zu kombinieren, um so die Datenabdeckung von Titeln zu erhöhen.

Ein ähnlicher Ansatz lässt sich auch im Segment Real Assets verfolgen, wenngleich sich die Herangehensweise angesichts vielfach noch fehlender Standards teilweise unterscheidet. Klar ist auch hier: Ein souveräner Umgang mit dem Regelwerk basiert vor allem auf Erfahrung. Service-KVGen, die wöchentlich oder sogar noch häufiger die Vertriebszulassung für einen Artikel-8- oder -9-Fonds erhalten, kennen die Anforderungen der Aufsichtsbehörde sehr genau.


Jörg Stotz von Hansainvest.
Jörg Stotz von Hansainvest. © Hansainvest

Über den Autor:

Jörg Stotz ist Sprecher der Geschäftsführung und verantwortlich für den Bereich Financial Assets bei der Hansainvest.

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