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Rechtsanwalt Jens Reichow „Der FinVermV-Entwurf enthält positive und negative Überraschungen“

Jens Reichow ist Partner der auf Vermittlerrecht spezialisierten Kanzlei Jöhnke & Reichow.
Jens Reichow ist Partner der auf Vermittlerrecht spezialisierten Kanzlei Jöhnke & Reichow. | Foto: Jöhnke & Reichow

Freude und Leid dürften bei vielen Finanzanlagevermittlern beim ersten Blick in den Referentenentwurf zur überarbeiteten FinVermV eng beieinander liegen. Der Vorschlag des Referentenentwurfes enthält sowohl positive als auch negative Überraschungen für Vermittler.

Kein Verbot bestimmter Vergütungsarten

Die gute Nachricht vorweg: Das befürchtete Verbot bestimmter Vergütungsmodelle sieht der Referentenentwurf nicht vor. Der Vorschlag des Bundeswirtschaftsministeriums bleibt damit deutlich hinter den strengen Vorschriften der Mifid II für Banken und Sparkassen zurück.

Gerade Kreditinstitute dürfen im Rahmen der Anlageberatung Zuwendungen von Produktgebern nur dann annehmen, wenn diese die Qualität der Beratung verbessern. Vermittler nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) sollen wie ihre Kollegen im Versicherungsbereich nach Paragraf 34d GewO nur sicherstellen, dass sich die Vergütungen nicht negativ auf die Beratungsqualität auswirkt. Provisionen dürfen danach aber weiterhin angenommen werden, ohne das der Vermittler diese zukünftig in direkte Qualitätsverbesserungen investieren müsste. Gerade strukturierte Vertriebe dürfte dies erfreuen.

Pflicht zur Aufzeichnung von Telefonaten

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Schwieriger dürfte für viele Finanzanlagevermittler die im Referentenentwurf zur überarbeiteten FinVermV des Bundeswirtschaftsministeriums enthaltene Verpflichtung zur Aufzeichnung von Telefonaten wiegen. Anders als Banken und Sparkassen halten viele Vermittler eben keine spezielle Kundenhotline vor, über welche sie Anlagevermittlung per Telefon betreiben. Vielmehr werden verschiedene Themen in einem Telefonat vermengt, sodass es dem Vermittler schwer fällt zu entscheiden, ob das Telefonat aufzuzeichnen ist. 

Fazit

Aus Sicht der Finanzanlagenvermittler enthält der Referentenentwurf zur überarbeiteten FinVermV des Bundeswirtschaftsministeriums sowohl positive als auch negative Aspekte. Die Pflicht zur Aufzeichnung von Telefonaten und das Nichtvorhandensein von Übergangsfristen wiegen jedoch schwer und es ist zu hoffen, dass diese Aspekte im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch entschärft werden. Gerade weil es an Übergangsfristen fehlt, sollten Vermittler den weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens daher wachsam verfolgen.

Der Autor ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow und wird zu dem Bereich „FinVermV“ auf dem Vermittler-Kongress am 21.02.2019 in Hamburg referieren. Informationen zur Agenda finden Sie unter www.vermittler-kongress.de.

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