Digitales Rentenkonto VZBV sieht Nachbesserungsbedarf
Geht es nach den Plänen der Bundesregierung, erhalten Verbraucher ab 2022 Zugang zur säulenübergreifenden Renteninformation. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) beurteilt das Gesetzesvorhaben in seiner Stellungnahme grundsätzlich positiv, sieht aber in einigen Punkten Nachbesserungsbedarf.
So fordert der Verbraucherschutzverband, dass die Rentenauskunft von Anfang an möglichst vollständig gestaltet sein sollte und auch nicht geförderte Altersvorsorgeverträge aufgenommen werden. Im Gesetzentwurf ist hingegen eine Pilotphase vorgesehen, an die sich 2023 eine verpflichtende Datenübermittlung anschließen soll.
Prognosewerte sollen außen vor bleiben
Der VZBV kritisiert außerdem, dass die Renteninformation auch Prognosewerte enthalten soll. Dies sei problematisch, weil so der Eindruck entstehe, dass die Anbieter die Entwicklung auf den Finanzmärkten vorhersagen könnten. „Weichen die tatsächlichen Ergebnisse von den Prognosen ab, wird Vertrauen in großem Umfang verlorengehen“, heißt es in der Stellungnahme. Stattdessen soll die Rentenübersicht auf die erreichten Altersvorsorgeansprüche beschränkt werden.
Hallo, Herr Kaiser!
Jeder soll Zugriff haben – auch analog
Zudem setzen sich die Verbraucherschützer dafür ein, dass es nicht nur einen digitale Renteninformation geben soll, sondern auch eine analoge. Nur so sei sichergestellt, auch diejenigen Verbraucher zu erreichen, die keine digitalen Medien nutzen. Dies soll über eine Rentenauskunft erfolgen, die einmal im Jahr per Post zugestellt wird. Ein solches Vorgehen bringt laut VZBV den Vorteil mit sich, dass periodisch die persönliche Aufmerksamkeit auf die Altersvorsorge gelenkt wird.
Altersvorsorgebegriff soll weiter gefasst werden
Wie der Verband außerdem zu bedenken gibt, sollte der Produktbegriff „Altersvorsorge“ erweitert werden, damit diese nicht auf die versicherungsförmige Altersvorsorge beschränkt bleibt. Es sollen vielmehr alle Verträge einbezogen werden, „die einmalige oder wiederkehrende Erlebensfallleistungen mit rentennahmen Beginn des Leistungsbezugs erbringen.“