LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in FinanzberatungLesedauer: 2 Minuten

Provisionsabgabeverbot vor dem Aus: Bundesverwaltungsrichter müssen entscheiden

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. <br>Quelle: Wikipedia/Manecke
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Quelle: Wikipedia/Manecke
Das Verwaltungsgericht Frankfurt hatte in der kompletten oder teilweisen Weitergabe von Vermittlerprovisionen an Kunden keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes gesehen und einem Makler des Finanzdienstleisters AVL gegenüber der Bafin recht gegeben (Aktenzeichen 9 K 105/11).

Die Frankfurter Verwaltungsrichter hatten die Sprungrevision zugelassen, so dass das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) sofort über die Rechtsfrage entscheiden kann. Diesen Weg, der langwierige Klagen durch die Instanzen abkürzt, hat die Behörde nun beschritten.

Verbot stammt aus dem Jahr 1934 Falls das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Frankfurter Entscheidung bestätigt, dürfen Versicherungsmakler ihre Provisionen, die bei manchen Versicherungsarten oftmals mehrere tausend Euro erreichen, direkt an die Versicherten weitergeben.

Die Frankfurter Richter hatten die Regelung aus dem Jahr 1934 als zu ungenau gerügt. Das Provisionsabgabeverbot für Makler genüge nicht den heutigen rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Norm, weil sie den Inhalt des Verbots nicht klar genug definiert.

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hatte sich ebenso wie die Allianz für die Beibehaltung des Verbots ausgesprochen. Durch die Aufhebung des Provisionsabgabeverbotes, die praktisch einem Provisionsabgabegebot gleichkomme, werde das Ziel einer jeden Versicherungsvermittlung - die bestmögliche Absicherung gegen Risiken des Lebens - in den Hintergrund treten, allein Provisionshöhen und ihre Teilung mit den Kunden ständen im Vordergrund, so der BVK. Viele Vermittler würden ihre Existenz verlieren.

Branche will Rechtssicherheit Die AVL, die die Klage ins Rollen gebracht hatte sieht dies naturgemäß anders: „Wir begrüßen ausdrücklich, dass das unsägliche und wettbewerbsfeindliche Provisionsabgabeverbot nun höchstrichterlich überprüft wird und wir nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endlich Rechtssicherheit haben werden“, sagte Uwe Lange, Inhaber von AVL.

„Ich gehe davon aus, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt auch vor dem BVerwG Bestand haben wird und wir somit zu einer Regelung kommen, die in anderen europäischen Ländern seit langem gang und gäbe ist“, sekundiert der von AVL beauftragte Rechtsanwalt Andreas Sasdi von der Sozietät Baumann Sasdi Sander, Stuttgart.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
Tipps der Redaktion