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Berater vor Gericht: War Aussetzungsrisiko offener Immobilienfonds aufklärungspflichtig?

Philipp Mertens, BMS Rechtsanwälte
Philipp Mertens, BMS Rechtsanwälte
Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 18. Januar 2012 (Aktenzeichen 2 O 204/11) die Schadenersatzklage eines Anlegers abgewiesen, der seinem Berater eine Pflichtverletzung des Anlageberatungsvertrages vorwarf. Die Richter betonten in der Entscheidung um Investitionen unter anderem in den offenen Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value insbesondere, dass im Jahr 2007 keine Aufklärungspflicht hinsichtlich des lediglich theoretischen Aussetzungsrisikos eines offenen Immobilienfonds bestand.

Der Kläger hatte den Berater im August 2006 mit einer Vermögensberatung beauftragt, deren Ziele Vermögensaufbau und Rentenvorsorge durch eine Einmaleinlage von 100.000 Euro sein sollten. Auf Empfehlung des Beraters erwarb der Kläger im März 2007 Anteile an verschiedenen Investmentfonds, darunter auch zwei offenen Immobilienfonds. Im Zuge der Finanzkrise wurde bei beiden Fonds die Rücknahme Ende Oktober 2008 ausgesetzt.
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Aufklärung über Prospekte Nach Verlängerung der Aussetzung wurde bei einem Fonds die Auflösung bekannt gegeben. Der Anleger fühlte sich falsch beraten und verlangte Schadenersatz in Höhe der Investitionssumme. Insbesondere monierte er, dass er nicht über das Aussetzungsrisiko der offenen Immobilienfonds aufgeklärt wurde. Der Berater verwies hingegen darauf, dass der Kläger vor der Zeichnung anhand der Prospekte umfassend aufgeklärt worden sei.

Das Landgericht Bonn wies die Klage als unbegründet ab. Der Kläger habe im Zuge der Beratung eine Vorgabe für die künftige Vermögensentwicklung gemacht, die mit einer rein konservativen Anlagestrategie nicht zu erreichen war, begründeten die Richter. Die Empfehlung des Beraters, teilweise in Immobilienfonds zu investieren, habe somit zum Anlagezeitpunkt nicht der Risikoeinstellung des Klägers widersprochen.

Dass ab Mitte 2008 bei etlichen offenen Immobilienfons die Anteilsrücknahme ausgesetzt wurde und sich hierdurch die Bewertung der Ertragschancen verändern musste, sei für die Schadenersatzpflicht der Beklagten unerheblich. Denn dieses Risiko trage der Anleger.

Richter sehen keine Beraterpflicht, über theoretische Risiken aufzuklären Bezüglich des Aussetzungsrisikos stellte das LG Bonn explizit fest, dass es auf die Frage, ob der Kläger Prospekte mit entsprechenden Hinweisen auf die Möglichkeit der Aussetzung erhalten habe, vorliegend nicht ankomme. Der Berater sei nur verpflichtet gewesen, über die wesentlichen Umstände zu informieren, nicht aber über rein theoretische Risiken.

Um ein solches handle es sich indes bei dem Aussetzungsrisiko. Denn im März 2007 war das Risiko, dass die Immobilienfonds vorübergehend schließen würden, vor allem aufgrund der Erfahrungen mit dieser Anlageklasse in der Vergangenheit, nicht absehbar.

„Wir verfolgen in letzter Zeit zunehmend, dass Anleger offener Immobilienfonds dazu animiert werden, nicht nur die Fondsgesellschaft, sondern auch die Anlageberater wegen Falschberatung zu verklagen“, erklärt Philipp Mertens von BMS Rechtsanwälte als Anwalt der beklagten Anlageberater.

„Da bei der Vermittlung von Investmentfonds häufig auf die Aushändigung von Prospektmaterial verzichtet wird, kommt der Frage der Risikoaufklärung entscheidende Bedeutung zu. Das Urteil des LG Bonn schränkt den diesbezüglichen Pflichtenkreis von Anlageberatern in Bezug auf offene Immobilienfonds entscheidend ein,“ so Anwalt Mertens.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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