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Vermittler müssen für 2012 keinen Prüfbericht abgeben

Rechtsanwalt Norman Wirth
Rechtsanwalt Norman Wirth
Zusammen mit dem neuen Paragraf 34 f Gewerbeordnung (GewO) trat im Januar 2013 auch die sogenannte Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) in Kraft. Sie schreibt den Vermittlern unter anderem die jährliche Vorlage von Prüfungsberichten bei der zuständigen Erlaubnisbehörde – je nach Bundesland IHK oder Gewerbeamt – vor (§ 24 FinVermV).

„Die Regularien sind sehr ähnlich den früheren § 16 und 17 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), welche mit Wirkung zum 1.Januar 2013 weggefallen sind“, erklärt Rechtsanwalt Norman Wirth von der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte.

Der Prüfbericht muss bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres abgeliefert werden. Erstmals besteht diese Pflicht allerdings 2014 für das Kalenderjahr 2013. Da auch die Prüfpflichten nach dem MaBV bereits weggefallen sind, ist eine Gesetzeslücke entstanden. Daher müssen Vermittler laut Wirth in diesem Jahr keinen Prüfbericht für 2012 abgeben.

Norman Wirth: Die Lücke hilft, Verwirrung zu vermeiden

„Die Pflicht zur Vorlage eines Prüfberichts für das Jahr 2012 kann nun weder aus der derzeitig geltenden MaBV noch aus der neuen FinVermV hergeleitet werden“, so Wirth. Die Gesetzeslücke kommentiert er wie folgt:

„Der Gesetzgeber hat sich offensichtlich bewusst für eine Lücke in der Prüfberichtspflicht entschieden. Dies ergibt sich auch aus einem Blick auf die sogenannte Alte-Hasen-Regelung. Auch für die Inanspruchnahme dieser Regelung kann ein Prüfbericht für 2012 nicht verlangt werden. Für die Praxis ist diese Lücke hinnehmbar. Sie wurde vom Gesetzgeber bewusst bei der Alte-Hasen-Regelung in Kauf genommen und sie ist auch grundsätzlich für den einmaligen Ausfall der früher meist rein formalistisch behandelten Prüfberichtspflicht hinnehmbar. Zuständigkeiten und Pflichten wurden und werden aktuell neu geordnet. Auch insofern hilft diese Lücke eher, Verwirrung bei der Zuständigkeit zu vermeiden.“

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