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in FinanzberatungLesedauer: 2 Minuten

Ab 1. Juli Das ändert sich mit dem Kleinanlegerschutzgesetz

Im April vom Bundestag beschlossen, vor wenigen Wochen vom Bundesrat bestätigt - und nun tritt das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft. Was Produktanbieter jetzt zusätzlich leisten, worauf Verbraucher künftig achten müssen und was auf Vermittler zukommt. 

Welche Produkte sind betroffen?

Alle Produkte des Grauen Marktes. Dazu zählen Unternehmensbeteiligungen, Beteiligungen an Treuhandvermögen, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen sowie Nachrangdarlehen.

Was kommt auf die Anbieter zu?

Prospektpflicht ab 2,5 Millionen Euro verwalteten Vermögen, Mindestlaufzeit von 2 Jahren, höhere Verjährungs- und kürzere Kündigungsfristen. Und auf die Vermittler? Vermittler von partiarischen Darlehen, Nachrangdarlehen und von unter das neue Gesetz fallenden Direktinvestments benötigen künftig eine Erlaubnis gemäß Paragraf 34f Abs. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO). Welche Fristen müssen Vermittler beachten?

Die Übergangsregelungen sind im Gesetz leider äußerst kompliziert formuliert worden. Daher fasste der AfW diese für DAS INVESTMENT.com kurz zusammen:  

1. Vermittler von Nachrang- und partiarischen Darlehen: Diese müssen eine Erlaubnis gem. §34f GewO Kategorie III (Vermögensanlagen) bis zum sechsten Monat nach Gesetzesverkündigung (also wahrscheinlich bis Dezember 2015) beantragt haben. Wenn noch der Sachkundenachweis fehlen sollte, kann dieser sogar bis 12 Monate nach Gesetzesverkündigung nachgereicht werden.

2. Vermittler von unter das Gesetz fallenden Direktinvestments haben eine Übergangsfrist bis zum 15.10.2015. Ab dem 16.10.2015 müssen sie somit eine gültige § 34f Erlaubnis der Kategorie III (Vermögensanlagen) vorliegen haben.

Neben einer VSH-Deckung ist für den Erlaubniserhalt auch der Nachweis der Sachkunde für „Vermögensanlagen“ erforderlich. Wer also keinen Vertriebsstopp erleben möchte, der muss sich nun beeilen, denn vor dem Stichtag 15.10.2015 gibt es nur noch zwei Prüfungstermine für die IHK-Sachkundeprüfung Finanzanlagenfachfrau/-mann: 

1. Mittwoch, 22. Juli 2015 

2. Mittwoch, 16. September 2015 

Wer sich nun zur Prüfung anmelden möchte, der muss eine Besonderheit beachten und sich entsprechend vorbereiten: Wer die Sachkunde im Bereich Vermögensanlagen nachweise möchte, der muss auch die schriftliche Prüfung der Kategorie II (geschlossene Investmentfonds) erfolgreich ablegen.

Und was haben Verbraucher davon?

Am sichtbarsten dürften die Warnhinweise sein, die Anbieter nun prägnant in ihre Werbung integrieren müssen. Fehlt dieser Warnhinweis, ist Vorsicht geboten.

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