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Alles über den Steuer-Deal zwischen der Schweiz und Deutschland

Jasmin Weinert
Jasmin Weinert
Jasmin Weinert ist Gründerin der WSWP Weinert GmbH und Beraterin für internationales Steuerrecht.

Nach langem Ringen haben sich die Regierungen in Deutschland und der Schweiz am 5. April 2012 auf ein nachgebessertes Steuerabkommen geeinigt. Demnach sind Schweizer Banken ab 2013 verpflichtet, eine pauschale Einmalzahlung vom Konto deutscher Anleger in der Schweiz einzubehalten. Die Nachversteuerung ist anonym. Geschätzt 10 Milliarden Euro soll das in deutsche Kassen spülen. Im Gegenzug erlangen betroffene Anleger steuerlich Straffreiheit, ohne sich selbst anzeigen zu müssen.

Das am 21. September 2011 unterzeichnete Abkommen musste nachverhandelt werden, weil die SPD-geführten Bundesländer Widerstand im Bundesrat angekündigt hatten. Der Nachversteuerungssatz liegt nun zwischen 21 und 41 Prozent anstelle von bisher 19 bis 34 Prozent.

Im Fall von Erbschaften nach 2012 müssen Erben ihre schweizerische Zahlstelle künftig zur Offenlegung steuerrelevanter Daten ermächtigen oder einen hohen Steuereinbehalt in Höhe von 50 Prozent in Kauf nehmen. Auch stieg die Zahl möglicher Auskunftsersuche von 999 auf 1.300 innerhalb von zwei Jahren.

Privatpersonen sind zur Nachversteuerung verpflichtet, falls sie in Deutschland Ende 2010 ihren Wohnsitz   hatten und sowohl dann als auch am 1. Januar 2013 ein Konto oder Depot bei einer Schweizer Bank unterhalten. Wichtig für steuerehrliche Anleger: Sie können eine erneute Versteuerung nur vermeiden, indem sie ihre Schweizer Bank zur Offenlegung gegenüber dem deutschen Finanzamt ermächtigen.

Unter Zugzwang

Tritt das Abkommen zum 1. Januar 2013 in Kraft, haben Anleger mit unversteuertem Vermögen in der Schweiz vier Handlungsalternativen:
  • Nachversteuerung durch anonyme Einmalzahlung, Artikel 7 des Steuerabkommens: Die Einmalzahlung wird am 31. Mai 2013 vom Konto des Anlegers eingezogen. Dieser hat hierzu ausreichende liquide Mittel bereitzustellen. Anderenfalls wird der Kontohalter nach einer achtwöchigen Frist gemeldet, und ihm drohen strafrechtliche Folgen.
  • Strafbefreiende Selbstanzeige, Paragraf 371 Abgabenordnung: Die Möglichkeit zur Einreichung einer Selbstanzeige besteht parallel zum Steuerabkommen weiter. Anleger sollten die individuell ermittelte Steuerbelastung mit der pauschalen Nachbesteuerung vergleichen.
  • Ermächtigung zur freiwilligen Meldung, Artikel 9 des Steuerabkommens: Die vom Kontoinhaber ermächtigte Schweizer Bank übermittelt steuerrelevante Daten des Anlegers für den Zeitraum 2002 bis 2012 an die deutsche Steuerbehörde. Die freiwillige Meldung soll als Abgabe einer wirksamen strafbefreienden Selbstanzeige gelten.
  • Beendigung der Schweizer Bankverbindung bis Ende 2012: Wer keine Nachversteuerung durchführt, muss seine Schweizer Bankverbindung bis zum 31. Dezember 2012 auflösen und das Vermögen abziehen. Der Transfer in andere Länder kann wegen Ausweitung des Informationsaustauschs keine endgültige Sicherheit bieten.

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