LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in Recht & SteuernLesedauer: 4 Minuten

Nach Inkrafttreten des KAGB: Rechtsanwalt erklärt Neuerungen

Nach Inkrafttreten des KAGB: Rechtsanwalt erklärt Neuerungen
Das KAGB kodifiziert die Regulierung von Fonds in Deutschland, unbeachtlich ob es sich um Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW / Ucits) oder um Alternative Investmentfonds (AIF) handelt. Neuerungen bringt das KAGB insbesondere für Manager von Private Equity und Venture Capital Fonds. Sie brauchen jetzt grundsätzlich eine Erlaubnis der BaFin und müssen umfangreiche Organisations- und Informationspflichten erfüllen. Ebenso wurde der Vertrieb von Fonds (Investmentvermögen) reglementiert.

Das KAGB unterscheidet zwischen dem Investmentvermögen, dem AIF, und dessen Verwaltungsgesellschaft, dem Alternative Investment Fund Manager (AIFM), bei Sitz in Deutschland AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft genannt. Es besteht die Wahl zwischen einer externen oder einer internen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft. Bei Letzterer sind das Investmentvermögen und dessen Verwaltung in derselben juristischen Person zusammengefasst.

Für die Praxis ist allerdings zu empfehlen, eine externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft einzurichten. Denn diese kann mehrere Investmentvermögen verwalten, ohne dass für ein neues Investmentvermögen (sprich: einen neuen Fonds) wiederum eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Erlaubnis beantragen müsste. Eine Komplementär-GmbH kann allerdings kein externer Verwalter eines Investmentvermögens sein. Im Übrigen lässt das KAGB nur bestimmte Rechtsformen für Kapitalverwaltungsgesellschaft und Investmentvermögen zu.

Publikums-AIF und Spezial-AIF


Das KAGB unterscheidet zwischen Publikums-AIF und Spezial-AIF. Letztere stehen nur professionellen (institutionelle Investoren und große Unternehmen) oder semiprofessionellen Investoren offen. Semiprofessionelle Investoren müssen mindestens 200.000 Euro investieren und bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllen oder aber sich verpflichten, mindestens 10 Millionen Euro in ein Investmentvermögen anzulegen.

Erlaubnispflicht für Geschäftsbetrieb und Vertrieb


Jeder Manager von Investmentvermögen – ob OGAW oder AIF – bedarf für seinen Geschäftsbetrieb einer Erlaubnis der BaFin, es sei denn er verwaltet entweder insgesamt weniger als 100 Millionen Euro (einschließlich Leverage) oder er verwaltet nur Spezial-AIF ohne Leverage und weniger als 500 Millionen Euro Vermögen. In diesen Fällen ist keine Erlaubnis erforderlich, und die Bestimmungen des KAGB sind nur eingeschränkt anwendbar. Dies gilt  insbesondere für Verhaltens- und Organisationspflichten, Registrierungspflicht, Informationspflichten und die Verwahrstelle.

Das Gesetz sieht bestimmte Übergangsvorschriften für bestehende Fonds vor, die bis spätestens 21. Juli 2014 die Erlaubnis beantragen müssen. Für den Vertrieb von Investmentvermögen in Deutschland bedarf es einer gesonderten Anzeige bei der BaFin und deren Genehmigung.