Neue EU-Richtlinie EU regelt Mindeststandards für Betriebsrenten
Die Europäische Union (EU) hat Mindeststandards für Betriebsrentenansprüche beschlossen, die den grenzüberschreitenden Arbeitsplatzwechsel innerhalb der EU erleichtern sollen. Die entsprechende Richtlinie ist ab heute in Kraft.
Die wichtigsten Punkte der sogenannten Mobilitätsrichtlinie:
Richard Herrmann, Vorstand von Heubeck, kommentiert die Richtlinie so: "Auch wenn die Regelungen vorerst nur für den Arbeitsplatzwechsel ins EU-Ausland gelten sollen, spricht vieles dafür, dass sie auch Eingang ins deutsche Betriebsrentenrecht finden kann." Äußerungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ließen dies wohl erkennen. Für die Umsetzung der Regelungen in nationales Recht hat der deutsche Gesetzgeber vier Jahre Zeit.
Herrmann warnt zudem, steuerrechtlich werde die Richtlinie Probleme mitbringen. Die Neuerungen müssten durch eine entsprechende Anpassung der Altersgrenzen bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Pensionsrückstellungen aufgefangen werden. "Es kann nicht sein, dass eine Pensionsrückstellung erst ab Alter 27 mit steuerlicher Wirkung gebildet werden darf, wenn die Verpflichtung bereits mit 24 Jahren unverfallbar wird", so Herrmann.
Am schwersten wiegt Herrmanns Auffassung nach aber die Pflicht des Arbeitgebers zur Dynamisierung von Leistungen, die sich auch auf in der Vergangenheit erdiente Anwartschaften bezieht. "Um dieser Zwangsdynamisierung auszuweichen, sollten Unternehmen mit entsprechenden Zusagen genau prüfen, ob sie nicht besser mit beitragsorientierten Versorgungssystemen fahren. Diese sind insoweit unkritisch, als zukünftige Änderungen sich nicht auf die bereits erdienten Anwartschaften auswirken."
Die wichtigsten Punkte der sogenannten Mobilitätsrichtlinie:
- Arbeitnehmer erhalten nach drei Jahren Betriebszugehörigkeit einen unverfallbaren Versorgungsanspruch.
- Das Mindestalter für die Unverfallbarkeit des Rentenanspruchs wird ab sofort auf 21 Jahre gesenkt.
- Bei dynamischen Rentenzusagen muss der Arbeitgeber die Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer fortlaufend anpassen.
- Kleinstanwartschaften können nicht mehr einseitig abgefunden werden.
Richard Herrmann, Vorstand von Heubeck, kommentiert die Richtlinie so: "Auch wenn die Regelungen vorerst nur für den Arbeitsplatzwechsel ins EU-Ausland gelten sollen, spricht vieles dafür, dass sie auch Eingang ins deutsche Betriebsrentenrecht finden kann." Äußerungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ließen dies wohl erkennen. Für die Umsetzung der Regelungen in nationales Recht hat der deutsche Gesetzgeber vier Jahre Zeit.
Herrmann warnt zudem, steuerrechtlich werde die Richtlinie Probleme mitbringen. Die Neuerungen müssten durch eine entsprechende Anpassung der Altersgrenzen bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Pensionsrückstellungen aufgefangen werden. "Es kann nicht sein, dass eine Pensionsrückstellung erst ab Alter 27 mit steuerlicher Wirkung gebildet werden darf, wenn die Verpflichtung bereits mit 24 Jahren unverfallbar wird", so Herrmann.
Am schwersten wiegt Herrmanns Auffassung nach aber die Pflicht des Arbeitgebers zur Dynamisierung von Leistungen, die sich auch auf in der Vergangenheit erdiente Anwartschaften bezieht. "Um dieser Zwangsdynamisierung auszuweichen, sollten Unternehmen mit entsprechenden Zusagen genau prüfen, ob sie nicht besser mit beitragsorientierten Versorgungssystemen fahren. Diese sind insoweit unkritisch, als zukünftige Änderungen sich nicht auf die bereits erdienten Anwartschaften auswirken."
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