Offenlegungsverordnung gestartet Neue grüne Welt
Was also sehen die ESG-Regularien genau vor? Die Offenlegungsverordnung teilt die Produkte von Banken und Vermögensverwaltern in verschiedene Kategorien ein. Für diese gelten dann unterschiedliche Anforderungen, beispielsweise beim Reporting. Die wesentlichen Kategorien sind dabei die Produkte nach den Artikeln 6, 8 und 9.
Artikel-6-Fonds, wie der neue Sprach gebrauch genutzt wird, folgen keiner spezifischen Nachhaltigkeitsstrategie im Investmentprozess und lassen sich somit auch im Verbändekonzept als „nicht nachhaltig“ einstufen. Aktuell ist es möglich, im Investmentansatz Nachhaltigkeitsrisiken nicht zu berücksichtigen, nach Artikel 6 sogenannte Explain-Produkte.
Dies wird jedoch nur solange möglich sein, bis die EU die Regulierungen für das Berücksichtigen von Nachhaltigkeitsrisiken umsetzt. Für sogenannte Comply-Produkte nach Artikel 6 finden die Nachhaltigkeitsrisiken schon jetzt über Ausschlusslisten Berücksichtigung, ebenso über das Verankern im Investmentprozess. Gerade dieses Produktspektrum dürften sich potenzielle Investoren, die auf das Thema Nachhaltigkeit Wert legen, ansehen und entsprechend eine Investition genauer analysieren.
Unter Artikel 8 fasst die EU sogenannte ESG-Strategieprodukte zusammen, deren Investmentansatz nach ökologischen und sozialen Merkmalen gesteuert wird. Dabei ist es möglich, nur einen Teil seines Fonds nach diesen Merkmalen zu steuern. Für den als nachhaltig deklarierten Teil gilt: Er darf keine nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit haben. Hinsichtlich der Artikel-8-Produkte gibt es bereits eine Reihe von Bestin-Class und Betterthan-Average-Ansätzen.