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Offenlegungsverordnung gestartet Neue grüne Welt

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Was also sehen die ESG­-Regularien genau vor? Die Offenlegungsverord­nung teilt die Produkte von Banken und Vermögensverwaltern in verschiedene Kategorien ein. Für diese gelten dann un­terschiedliche Anforderungen, beispiels­weise beim Reporting. Die wesentlichen Kategorien sind dabei die Produkte nach den Artikeln 6, 8 und 9.

Artikel­-6-­Fonds, wie der neue Sprach­ gebrauch genutzt wird, folgen keiner spezifischen Nachhaltigkeitsstrategie im Investmentprozess und lassen sich somit auch im Verbändekonzept als „nicht nach­haltig“ einstufen. Aktuell ist es möglich, im Investmentansatz Nachhaltigkeits­risiken nicht zu berücksichtigen, nach Artikel 6 sogenannte Explain­-Produkte.

Dies wird jedoch nur solange möglich sein, bis die EU die Regulierungen für das Berücksichtigen von Nachhaltigkeits­risiken umsetzt. Für sogenannte Comply­-Produkte nach Artikel 6 finden die Nachhaltigkeitsrisiken schon jetzt über Ausschlusslisten Berücksichtigung, ebenso über das Verankern im Investmentprozess. Gerade dieses Produktspektrum dürften sich potenzielle Investoren, die auf das Thema Nachhaltigkeit Wert legen, anse­hen und entsprechend eine Investition genauer analysieren.

Unter Artikel 8 fasst die EU sogenannte ESG­-Strategieprodukte zusammen, deren Investmentansatz nach ökologischen und sozialen Merkmalen gesteuert wird. Dabei ist es möglich, nur einen Teil seines Fonds nach diesen Merkmalen zu steuern. Für den als nachhaltig deklarierten Teil gilt: Er darf keine nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit haben. Hinsichtlich der Artikel­-8-­Produkte gibt es bereits eine Reihe von Best­in­-Class und Better­than­-Aver­age­-Ansätzen.

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