Offenlegungsverordnung gestartet Neue grüne Welt
Ebenso bestehen gängige Ausschlusslisten und einzuhaltende Bran chenstandards im Markt, an denen sich Asset Manager orientieren können. Wichtig ist: Im Gegensatz zu Artikel6Produkten greifen für Artikel8Fonds erhöhte Reporting-Ansprüche, die die Level-IIVorgaben der Offenlegungsverordnung und Taxonomie-Verordnung festlegen. Dafür muss die Branche zusätzliche Datenfelder, Datenanbieter und neue Reportings aufsetzen.
Goldstandard der Nachhaltigkeit sind der EU zufolge Produkte nach Artikel 9, sogenannte ESGImpactProdukte. Dabei muss der Fonds alle Anforderungen des Artikels 8 einhalten. Im Unterschied muss nach Artikel 9 jedoch der gesamte Fonds ökologische und soziale Ziele verfolgen und auch über ihre Wirkung berichten. Zusätzlich darf der gesamte Fonds nicht in Assets investieren, die zeitgleich nachteilige Auswirkungen haben können. Weiterhin werden schwere Verstöße gegen den Global-Compact-Pakt der UN nicht gestattet.
Entsprechend hoch ist in dieser Kategorie die Anforderung an das Reporting, unter anderem müssen Asset Manager über die Gesamtnachhaltigkeitswirkung des Produktes und das Erreichen des nach haltigen Anlageziels berichten. Die umfas senden quantitativen Reporting-Maßstäbe müssen voraussichtlich ab dem 1. Januar 2023 auf Fonds und Gesellschaftsebene erfüllt sein, wobei hier wichtig ist, dass Anbieter die dazugehörigen Datenfelder folglich schon ab dem Jahr 2022 erheben müssen.
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Was zu tun ist
Was bedeutet diese Klassifizierung nun konkret für die Arbeit von Asset Managern? Um nachhaltige Fonds künftig zu entwickeln und zu vertreiben, braucht es ein detailliertes Reporting. Dieses muss klar darstellen, welche Investments welche Risiken in Bezug auf Nachhaltigkeit enthalten – aber auch, welche positiven Effekte hieraus entstehen können. Darüber hinaus ist ein sehr klarer und nachvoll ziehbarer Investmentansatz notwendig.