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Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung Regierung erhöht Hürde für Wechsel in die PKV

Zahnarztpraxis: Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt im nächsten Jahr bundesweit 5.212,50 Euro pro Monat.
Zahnarztpraxis: Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt im nächsten Jahr bundesweit 5.212,50 Euro pro Monat. | Foto: Daniel Frank

Das Bundeskabinett hat aktuell die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2020 beschlossen. Damit werden die Rechengrößen der Sozialversicherung der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr angepasst, heißt es hierzu vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Demnach stiegen die Einkommen im Jahr 2018 bundesweit um 3,12 Prozent. In den alten Bundesländern betrug das Plus 3,06 Prozent und in den neuen Bundesländern 3,38 Prozent. Dabei wurden Ein-Euro-Jobs jeweils ausgeklammert.

Rechengrößen der Sozialversicherung 2020

(auf Basis des Referentenentwurfs):

West

Ost

Monat

Jahr

Monat

Jahr

Beitragsbemessungsgrenze:
allgemeine Rentenversicherung

 6.900 €

 82.800 €

 6.450 €

 77.400 €

Beitragsbemessungsgrenze  
knappschaftliche Rentenversicherung

 8.450 €

 101.400 €

 7.900 €

 94.800 €

Beitragsbemessungsgrenze  
Arbeitslosenversicherung

 6.900 €

 82.800 €

 6.450 €

 77.400 €

Versicherungspflichtgrenze 
Kranken- und Pflegeversicherung

 5.212,50 €

 62.550 €

 5.212,50 €

 62.550 €

Beitragsbemessungsgrenze 
Kranken- und Pflegeversicherung

 4.687,50 €

 56.250 €

 4.687,50 €

 56.250 €

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

 3.185 €*

 38.220 €*

 3.010 €

 36.120 €

vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung

40.551 €

* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich. Quelle: BMAS

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Die sogenannte Bezugsgröße erhöht sich laut BMAS auf 3.185 Euro pro Monat (2019: 3.115 Euro/Monat). Sie ist für viele Werte in der Sozialversicherung wichtig, unter anderem für das Festsetzen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und beim Berechnen der Beiträge von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser neue Wert bundeseinheitlich.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.900 Euro/Monat (2019: 6.700 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 6.450 Euro/Monat (2019: 6.150 Euro/Monat). Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 62.550 Euro (2019: 60.750 Euro). Und die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt zukünftig 56.250 Euro pro Jahr (2019: 54.450 Euro).

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