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Neue Regeln erst jetzt sichtbar Vorabpauschale und Ex-post-Kostenausweis können Rückfragen auslösen

Von in Berufsbild BeraterLesedauer: 7 Minuten
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Zum Debüt der Vorabpauschale Anfang dieses Jahres gibt es eine Besonderheit: Wegen der schwachen Märkte haben die meisten Fonds 2018 ein Minus gemacht. In dem Fall greift die simple Regel: Wenn der Rücknahmepreis der Fondsanteile zu Jahresende unter dem Jahresanfangspreis liegt, fällt auch keine Vorabpauschale an. Der Anleger muss erst wieder fürs kommende Jahr Steuern abführen. Oder erst beim Verkauf – wenn insgesamt Gewinne vorliegen. Dann holt sich der Fiskus in jedem Fall das Seine: von Privatanlegern 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer, maximal also rund 28 Prozent des steuerpflichtigen Gewinns. Im Vorfeld abgeführte Steuern auf Erträge werden verrechnet. Wo wegen negativer Anlageergebnisse allerdings gar keine Pauschale anfällt, gibt es auch vorerst nichts zu erklären. Viele Berater dürften deshalb in diesem Jahr von Nachfragen ihrer Kunden verschont bleiben. Aber 2020 ist ja auch noch ein Jahr.

Es gibt noch eine zweite Besonderheit, die die Vorabpauschale zu ihrem Start in einem milden Licht erscheinen lässt: Der von der Bundesbank festgelegte Basiszins, der in die Rechnung einfließt, liegt bei nur 0,87 Prozent, bedingt durch das Niedrigzinsumfeld. Es zählt jeweils der Wert vom ersten Werktag eines Jahres. Dadurch sind es vergleichsweise nur Kleckerbeträge, die Anleger thesaurierender Fonds aktuell zu versteuern haben. Bis zu 801 Euro der Fondserträge pro Anleger gibt es mit entsprechendem Freistellungsauftrag auch steuerfrei. Wenn allerdings die Zinsen in Zukunft steigen sollten, wird sich auch der Basiszins erhöhen. Und mit ihm wiederum die Vorabpauschale. Bei einem Basiszins von beispielsweise 4,00 Prozent steigt der Basisertrag prozentual zum Fondspreis zu Jahresbeginn auf 2,80 Prozent, hat Beys errechnet (in unseren Beispielen: 0,61 Prozent).

Neuheit Numme 2: der Ex-post-Kostenausweis

Anfang 2018 trat nicht nur das neue Investmentsteuerrecht in Kraft. Auch die europäische Finanzmarktlinie Mifid II feierte Stapellauf. Und mit ihr die Regel, dass Anleger zukünftig bei jeder Finanzanlage im Voraus, genannt ex ante, detailliert aufgeschlüsselt bekommen sollen, wofür sie Geld bezahlen müssen. Bei Neu-Investments sollen seitdem alle Kosten sowohl prozentual vom Anlagevolumen als auch direkt in Euro angegeben werden. Viele Kostenpunkte müssen dabei geschätzt werden. Beispielsweise steht die Höhe der Servicegebühr für Berater und die Performance-Gebühr für Fondsmanager noch nicht fest. Der Ex-ante-Kostenausweis enthält daher viele theoretische Annahmen.

Zu Beginn des Folgejahres wird dann Kassensturz gemacht. Das Nachrechnen mit realen Zahlen nennt sich ex post, es geschieht also im Nachhinein. Die Berechnung macht die jeweilige Depotbank und leitet sie an die Kunden weiter.

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Auch der Ex-post-Kostenausweis ist 2019 mithin neu. Berater erstellen ihn zwar nicht direkt. Ebenso wie sie den Ex-ante-Ausweis in der Regel nicht selbst erstellen, denn hier können sie auf digitale Hilfe durch Pools oder Haftungsdächer zurückgreifen. Trotzdem rechnen Branchenvertreter mit Nachfragen. Vermittler Frohreich schätzt: „Kunden sind mit der Masse an Informationen aus den Kostenausweisen überfordert.“ Ein Kostenausweis nur auf einem Blatt Papier oder in einem elektronischen Dokument helfe nicht weiter. Vielmehr sollten Berater den Inhalt auch erläutern: „Der Kostenausweis wird in der Branche den einen oder anderen Kunden zu einem Wechsel bewegen, wenn der entsprechende Finanzdienstleister oder die Bank die Kosten vorab nicht klar erklärt hat“, glaubt Frohreich.

März oder April

Sind Kunden durch die umfangreichen Informationen eigentlich kostensensitiver geworden? Vorstand André Spee von der Düsseldorfer Vermögensverwaltung GSAM + Spee Asset Management berichtet, dass filigran aufgeklärte Neukunden in der Tat auch mehr Rückfragen hätten. Das erscheint dem Vermögensverwalter auch ganz natürlich. Denn vielen Kunden werde erst durch die neuen Transparenzregeln klar, dass bestimmte Kosten nicht nur bei einzelnen Anbietern anfallen, sondern dass sie im Markt üblich sind. Allerdings hegten Kunden mitunter auch unrealistische Vorstellungen. Spee sei schon gefragt worden, ob man bei einem Minus im Depot aus einem schlechten Börsenjahr nicht auf die Beratervergütung des Folgejahrs verzichten könne. Im Klartext: Könnte der Berater nicht bitte ein Jahr lang umsonst arbeiten?

Der Vermögensverwalter berichtet auch, dass er bei der Anwendung der neuen Ex-ante-Kostenausweise auf die eine oder andere Lücke gestoßen sei. So hätten einige Banken diesen Ausweis erst auf explizite Nachfrage herausgerückt. Über die Kostenaufstellungen und die Vorabpauschale sollten vor allem die Depotbanken ihre Kunden aufklären, findet Spee. Immerhin habe der Gesetzgeber die Häuser angewiesen, die Steuer zu ermitteln und auch die Anlagekosten genau aufzuschlüsseln. Bei Rückfragen, meint der Vermögensverwalter, sollte aber auch jeder einzelne Berater seinen Kunden Antworten liefern können. Immerhin erhalte der Kunde aus dessen Händen auch die vorab ermittelte Kosteninformation, den Ex-ante-Ausweis.

Anfang März liegen die Ex-post-Kostenausweise vielerorts noch nicht vor, und auch der Steuer-Einbehalt gemäß Vorabpauschale hat sich in vielen Depots noch nicht bemerkbar gemacht. Branchenteilnehmer rechnen mit beidem im März oder April.

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