Noch im Entwurf Neue Verordnung soll Weg für Krypto-Fondsanteile ebnen
Seit dem 4. Juni ist das Gesetz zur Einführung elektronischer Wertpapiere in Kraft (eWPG) in Kraft. Das Gesetz verschafft Anbietern die Möglichkeit, Fondsanteile nicht nur schriftlich verbrieft, sondern auch elektronisch zu begeben. Die Existenz der Anteile wird dann in ein zentrales digitales Register eingetragen.
Mit einer weiteren Verordnung soll es darüber hinaus bald auch möglich sein, Krypto-Fondsanteile zu begeben. Die Emittenten sollen elektronische Anteilsscheine – durch Eintragung in ein dezentrales Krypto-Wertpapierregister – dann auch als Krypto-Fondsanteile anbieten können. Um das Vorhaben auf eine rechtliche Grundlage zu stellen, hat das Bundesfinanzministerium jetzt den Entwurf für eine zukünftige Verordnung vorgestellt, ihr Kürzel lautet KryptoFAV.
„Es wird sichergestellt, dass die registerführende Stelle eines Kryptowertpapierregisters, in dem Krypto-Fondsanteile eingetragen werden, stets die Verwahrstelle des Investmentfonds selbst ist“, heißt es in einer aktuellen Mitteilung des BMF. Dadurch solle gewährleistet werden, dass die Verwahrstelle ihre Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erfüllen könne.
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Die Verordnung liegt einstweilen im Entwurf vor. Interessenvertreter können bis zum 1. Oktober dazu Stellung nehmen.