Suche Event Calendar Icon EVENTKALENDER Newsletter Icon Newsletter Icon Newsletter Abonnieren

LG Berlin Neues Urteil gegen PKV-Beitragserhöhung der Axa

Von in NewsLesedauer: 2 Minuten
Axa-Hauptverwaltung in Köln
Axa-Hauptverwaltung in Köln: Das LG Berlin erklärte die PKV-Beitragsanpassungen der Axa für unwirksam. | Foto: Axa
Empfohlener redaktioneller Inhalt
Externe Inhalte anpassen

An dieser Stelle finden Sie externen Inhalt, der unseren Artikel ergänzt. Sie können sich die externen Inhalte mit einem Klick anzeigen lassen. Die eingebundene externe Seite setzt, wenn Sie den Inhalt einblenden, selbstständig Cookies, worauf wir keinen Einfluss haben.

Externen Inhalt einmal anzeigen:

Ich bin damit einverstanden, dass mir externe Inhalte angezeigt werden. Damit können personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt und Cookies von diesen Drittplattformen gesetzt werden. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Der Bundesgerichtshof hat im Dezember 2020 entschieden, dass private Krankenversicherer (PKV) Beitragserhöhungen ordnungsgemäß begründen müssen. Sie müssen darlegen, welche der beiden Berechnungsgrundlagen im Vergleich zum Vorjahr sich verändert hat: die Versicherungsleistungen oder die Sterbewahrscheinlichkeit. Tun sie das nicht, können die Erhöhungen unwirksam sein.

Beim BGH-Urteil ging es um zwei Klagen, die sich gegen den Kölner Versicherer Axa richteten (Aktenzeichen: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19). Es folgten weitere Gerichtsurteile, die die Beitragserhöhungen der PKV-Anbieter kippten (DAS INVESTMENT berichtete).

Nun trifft es Axa erneut. In seinem Urteil vom 21. April 2022 erklärt das Landgericht (LG) Berlin die Prämienanpassung der Axa Krankenversicherung von 2015 für formell unwirksam (Aktenzeichen: 4 O 138/21). Das berichtet die Kanzlei AKH-H Rechtsanwälte, die den klagenden Axa-Kunden vertritt.

Mitteilungsschreiben unwirksam

Die Mitteilungsschreiben, in denen die Beitragserhöhungen angekündigt wurden, seien in formeller Hinsicht unwirksam, so die Urteilsbegründung. Die Informationen zur Beitragsanpassung seien derart aufgebaut, „dass nicht deutlich unterschieden wird, welche Berechnungsgrundlagen ein Anpassungsverfahren auslösen können und welche weiteren Faktoren darüber hinaus bei der Beitragsbestimmung zu berücksichtigen sind“, berichten die Anwälte. Der Grund der Erhöhung sei also für den Versicherten nicht erkennbar.

Da die Beitragsanpassungen nach LG-Auffassungen unwirksam sind, verurteilte das Gericht Axa, dem Kläger die von ihm gezahlten Erhöhungsbeiträge zurückzubezahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Krankenversicherer nimmt Stellung 

„Mit den Entscheidungen von 2020 hatte der Bundesgerichtshof im Interesse aller Beteiligten konkretisiert, welche formellen Anforderungen eine Mitteilung zur Beitragsanpassung für Versicherte erfüllen muss“, betont ein Sprecher des Versicherers auf Anfrage von DAS INVESTMENT. Die Axa-Mitteilungen zu Beitragsanpassungen erfüllten diese Anforderungen demnach bereits seit dem Jahr 2017.

„In weiteren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich auch die formelle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen aus den Jahren 2008, 2009, 2012 und 2013 festgestellt“, so der Axa-Sprecher weiter. „Zudem hat der BGH am 17.11.2021 zur Frage der Verjährung entschieden, dass für etwaige Rückforderungsansprüche eine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt. Damit hat der BGH allen Beteiligten Rechtssicherheit in dieser hochkomplexen Frage gegeben und die Gemeinschaft aller Versicherten gestärkt, zu deren Lasten eine Rückerstattung von Beiträgen an einzelne klagende Versicherte gehen würde.“

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?
Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
PDF nur für Sie. Weitergabe? Fragen Sie uns.
Newsletter Titelbild
Ja, ich möchte den/die oben ausgewählten Newsletter mit Informationen über die Kapitalmärkte und die Finanzbranche, insbesondere die Fonds-, Versicherungs-und Immobilienindustrie abonnieren. Hinweise zu der von der Einwilligung mitumfassten Erfolgsmessung, dem Einsatz der Versanddienstleister June Online Marketing und Mailingwork, der Protokollierung der Anmeldung, der neben der E-Mail-Adresse weiter erhobenen Daten, der Weitergabe der Daten innerhalb der Verlagsgruppe und zu Ihren Widerrufsrechten finden Sie in der Datenschutzerklärung. Diese Einwilligung können Sie jederzeit für die Zukunft widerrufen.
+
Anmelden
Tipps der Redaktion