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Bundesarbeitsgericht Neues Urteil treibt Kosten für Pflege weiter hoch

Gebäude des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt
Gebäude des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt: Das oberste Arbeitsgericht in Deutschland hat entschieden, dass ausländische Pflegekräfte auch bei Bereitschaft Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben. | Foto: Bundesarbeitsgericht

Ausländische Betreuungskräfte haben bei der Arbeit in einen deutschen Privathaushalt Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Zu den geleisteten Arbeitsstunden gehört auch Bereitschaftsdienst, hat jetzt das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil (vom 24. Juni 2021; Aktenzeichen: 5 AZR 505/20) festgestellt. Demnach kann ein Bereitschaftsdienst darin bestehen, dass die Pflegekraft im Haushalt der von ihr betreueten Person wohnen muss und grundsätzlich verpflichtet ist, ihr zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf zu helfen.

Geklagt hatte eine bulgarische Sozialassistentin, die seit April 2015 bei einem Unternehmen mit Sitz in ihrem Heimatland beschäftigt war. In dem in bulgarischer Sprache abgefassten Arbeitsvertrag ist eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich vereinbart. Dabei sollten der Samstag und der Sonntag arbeitsfrei sein. Die Klägerin wurde damit nach Berlin entsandt und arbeitete gegen eine Nettovergütung von 950 Euro monatlich im Haushalt einer über 90-jährigen und zu betreuenden Person, bei der sie auch ein Zimmer bewohnte.

Anspruch auf den Mindestlohn

Die Aufgaben der Frau umfassten neben Haushaltstätigkeiten wie Einkaufen, Kochen oder Putzen eine „Grundversorgung“ wie Hilfe bei der Hygiene oder beim Ankleiden und auch soziale Aufgaben. „Der Einsatz der Klägerin erfolgte auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags, in dem sich die Beklagte gegenüber der zu betreuenden Person verpflichtete, die aufgeführten Betreuungsleistungen durch ihre Mitarbeiter in deren Haushalt zu erbringen“, heißt es hierzu vom obersten deutschen Arbeitsgericht.

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Mit ihrer im August 2018 erhobenen Klage verlangte die Frau dann eine höhere Vergütung und berief sich dabei auf das Mindestlohngesetz. Denn die Betreuung umfasste nicht nur 30 Wochenstunden. Stattdessen hatte die Frau rund um die Uhr gearbeitet oder war in Bereitschaft gewesen. Selbst nachts habe die Tür zu ihrem Zimmer offenbleiben müssen, damit sie die zu betreuenden Person rufen hören konnte. Zum Beispiel wenn diese auf die Toilette gehen musste und dabei auf die Hilfe der Frau angewiesen war.

Der Arbeitgeber der Frau argumentierte, er schulde ihr den gesetzlichen Mindestlohn nur für die arbeitsvertraglich vereinbarten 30 Wochenstunden. In dieser Zeit hätte die Klägerin ihre Aufgaben nämlich ohne Weiteres erledigen können. Bereitschaftsdienst sei demnach gar nicht vereinbart gewesen. Sollte die Klägerin tatsächlich mehr gearbeitet haben, sei dies nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt. Doch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte der Klägerin in der Vorinstanz überwiegend Recht gegeben.

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