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Aufsicht in der Praxis
NFT: So blickt die Bafin auf die Krypto-Token
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Aufsicht in der Praxis NFT: So blickt die Bafin auf die Krypto-Token

Aufblasbarer Affe auf einem Digitalkunst-Festival in New York
Aufblasbarer Affe auf einem Digitalkunst-Festival in New York: Die Bafin hat jetzt Details zu ihrer Aufsichtspraxis bei NFTs genannt. | Foto: imago images/ZUMA Wire

Non Fungible Token (NFTs) erlebten 2021 einen Hype. Die auf einer Blockchain kryptografisch hinterlegten Werte stießen unter anderem in der Kunstwelt auf großes Interesse: Per NFT lassen sich die Besitzrechte an Kunstgegenständen einfach und weitgehend fälschungssicher dokumentieren.

Legendenstatus erlangten etwa die Verkäufe von Token auf Kunstwerke aus der Reihe der Bored Apes. Der „Bored Ape Yacht Club“ ist eine Sammlung digitaler Affenbilder, die über die Ethereum-Blockchain gehandelt werden. Einige der Bilder haben für mehr als eine Million US-Dollar den Besitzer gewechselt. 

Per NFT lassen sich jedoch nicht nur Kunstwerke handeln, sondern Besitzrechte aller Art. „Non Fungible“ Token bedeutet, dass die Werte „nicht austauschbar“ sind. Jeder Token besitzt eine individuelle Kennung, die ihn technisch unverwechselbar macht und ihn einer bestimmten Adresse auf der Blockchain zuordnet. Das unterscheidet NFTs etwa von kryptographischen Währungseinheiten wie dem Bitcoin. Bei diesem handelt es sich um einen austauschbaren Token (Fungible Token): Jeder Bitcoin ist gleich, Besitzer erhalten einfach einen Anteil am Gesamtbestand zugewiesen.

Das allgemeine Interesse an kryptographischen Token ist im Zuge diverser Skandale und angesichts von Krypto-Kurseinbrüchen im vergangenen Jahr mittlerweile wieder abgeflaut. Gerade hat die Facebook-Mutter Meta verkündet, einige Funktionen in Zusammenhang mit NFTs wieder einzustellen, etwa das Teilen der Token über Facebook und Instagram.

Dennoch dürfte der Token-Handel via Blockchain auch in Zukunft weiter bedeutsam bleiben.

NFTs – auf die Details kommt es an

Deshalb hat sich jetzt auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) mit dem Thema befasst – aus aufsichtsrechtlicher Perspektive. In einem aktuellen Artikel gehen die Aufseher zunächst dem Wesen von NFTs auf den Grund:

Es komme zunächst darauf an, wie der konkrete Token ausgestaltet sei, schicken die Finanzaufseher voraus. Ein NFT könne vom Grundsatz her zum Beispiel ein Wertpapier sein. In dem Fall müsse der Emittent einen Produktprospekt erstellen. „NFT sind als Wertpapiere einzuordnen, wenn sie wertpapierähnliche Rechte verkörpern, übertragbar und auf dem Finanzmarkt handelbar sind“, schreiben die Finanzaufseher. Allerdings sei der Bafin bislang kein solcher NFT bekannt. Für die Zukunft wolle man diese Zuordnung jedoch nicht ausschließen.

Ein NFT könne auch eine Vermögensanlage gemäß Vermögensanlagegesetz sein. Weist der Token zum Beispiel Eigentum an einem Kunstwerk nach, so kann er eine „sonstige Anlage“ gemäß Paragraf 1 Absatz 2 Nummer 7 Alternative 1 VermAnlG sein – und zwar dann, „wenn er die Verpflichtung des Emittenten verkörpert, den Kunstgegenstand gewinnbringend zu veräußern und dem Token-Inhaber einen Rückzahlungs- und Zinsanspruch einräumt“. Wenn es von diesem Token jedoch nur weniger als 20 Stück gibt, muss der Emittent dafür nicht unbedingt einen Prospekt erstellen.

Vertrieb von NFTs

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Die Bafin hat sich auch zum Vertrieb von NFTs geäußert: Beim Verkauf komme es darauf an, ob sich der Token als Finanzinstrument nach Paragraf 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 Kreditwesengesetz (KWG) beziehungsweise Paragraf 2 Absatz 5 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) einordnen lasse. In dem Fall benötigt der Verkäufer eine behördliche Erlaubnis. „Von Bedeutung ist dabei, welche Rechte ein Emittent mit den Token verknüpft und wie diese nach der Emission genutzt werden können“, erläutert die Bafin.

Die aktuell kursierenden NFT zu digitalen Kunstwerken würde man nicht unbedingt als Finanzinstrumente ansehen: „Derartigen NFT fehlt es meist an weitergehenden vermögensmäßigen Rechten und bei Token mit jeweils individuellem Inhalt an der erforderlichen Standardisierung“, so die Bafin. Ist ein Token nicht standardisiert, stufe man ihn nicht als Rechnungseinheit und damit auch nicht als Finanzinstrument ein. Eine Erlaubnis für den Vertrieb ist dann nicht vonnöten.

 

Wenn es sich bei einem NFT jedoch um ein Finanzinstrument handelt, dann ist sein Handel durchaus erlaubnispflichtig. „Tätigkeiten in Bezug auf NFT, die als Finanzinstrumente einzustufen sind, unterliegen genauso einer Erlaubnispflicht wie Tätigkeiten, die sich auf klassische Finanzinstrumente beziehen“, gibt die Finanzaufsicht zu bedenken. Gerade für den Handel am Sekundärmarkt könnten Händler geeignete Erlaubnisse nachweisen müssen.

Jeweils im Einzelfall sei zu entscheiden, ob es sich bei einem NFT um einen Kryptowert handelt, schreibt die Bafin weiter. „Kryptowerte sind digitale Darstellungen eines Wertes, die von Dritten als Zahlungsmittel akzeptiert werden oder Anlagezwecken dienen.“ Ein NFT, der einen individuellen Inhalt repräsentiert und der diesen Wert nicht in Fragmente zerlegt, werde wohl kaum als Tausch- oder Zahlungsmittel genutzt, glaubt man bei der Behörde. Allerdings könne er sehr wohl zwecks Geldanlage erworben worden sein. Bei der Unterscheidung, ob ein NFT einen Kryptowert darstellt oder nicht, zählen die mit dem Token verbundenen Rechte ebenso wie die Werbeaussagen, mit denen der Emittent oder ein Dritter den Token anpreisen. „Sollte dabei zum Beispiel eine besondere Eignung der angebotenen NFT zur Geldanlage herausgestellt werden, könnte ein Kryptowert vorliegen“, heißt es von der Bafin.

NFTs und Geldwäscherecht

Die Finanzaufseher äußern sich auch zum Thema Geldwäsche. Wie andere Kryptowerte auch können ebenso NFTs für Geldwäsche missbraucht werden – immerhin werden auf dem Gebiet teils sehr hohe Preise erlöst. Für die Bafin sind NFTs unter dem Aspekt der Geldwäscheaufsicht jedoch nur dann relevant, wenn es sich bei ihnen um Finanzinstrumente gemäß Kreditwesengesetz handelt und die NFTs Gegenstand von Finanzdienstleistungen nach KWG sind. In dem Fall würde man Händler als ein Finanzdienstleistungsinstitut ansehen. Sie hätten dann entsprechende Geldwäsche-Rechtspflichten zu erfüllen.

Für die allseits bekannten Kunst-NFTs sei das jedoch kaum von Belang: „Die aktuell besonders relevanten Kunst-NFT und Sammlerstücke unterliegen nach derzeitiger Rechtslage in aller Regel nicht der Geldwäscheaufsicht der Bafin“, schreiben die Finanzaufseher.

Hier geht es zum vollständigen Artikel der Bafin >>

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