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in Aus der Fondsbranche: neue ProdukteLesedauer: 1 Minute

Noch ein Verbot für 34f-Berater Keine Transaktionen im Namen des Kunden

Mifid I Mifid II, FinVermV: Der Gesetzgeber hat bereits einige Gesetze erlassen, um die Finanzbranche zu regulieren. Mit dem „Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Finanzmarkt" kommt noch ein weiteres hinzu. Das im Juli vom Bundesrat verabschiedete Regelwerk streicht die Abschlussvermittlung aus der Bereichsausnahme des Kreditwesengesetzes (KWG) heraus.

Im Klartext bedeutet das, dass Finanzvermittler nach Paragraf 34f GewO nicht mehr im Namen und auf Rechnung des Kunden für ihn Finanzprodukte kaufen und verkaufen dürfen. Nur Anlagevermittlung und Anlageberatung sind künftig erlaubt. Will der Kunde aber das empfohlene Produkt kaufen, schließt er über den Berater einen Vertrag mit dem Produktgeber ab.

Das Gesetz soll bis zum 1. August in Kraft treten.

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