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Nun offiziell So regelt die EU-Kommission Provisionen unter Mifid II

Christian Waigel, Rechtsanwalt und Partner von Waigel Rechtsanwälte: „Die Dienstleistungen müssen einen materiellen Vorteil für den Kunden darstellen, das heißt die Provisionen dürfen nicht nur dem Empfänger, seinen Gesellschaftern oder Mitarbeitern zugutekommen
Christian Waigel, Rechtsanwalt und Partner von Waigel Rechtsanwälte: „Die Dienstleistungen müssen einen materiellen Vorteil für den Kunden darstellen, das heißt die Provisionen dürfen nicht nur dem Empfänger, seinen Gesellschaftern oder Mitarbeitern zugutekommen
Am 7. April hat die Europäische Kommission die ersten Entwürfe für delegierte Rechtsakte zu MiFID II-Umsetzung vorgelegt. Die Themen des Entwurfs sind der Schutz von Kundengeldern, die Pflichten aus Product Governance und Vorgaben zu Provisionen.

1. Provisionen

MiFID II stellt die Bedingung auf, dass Provisionen dazu bestimmt sein müssen, die Qualität der Dienstleistung für den Kunden zu verbessern. In den delegierten Rechtsakten stellt die EU-Kommission nun den Grundsatz auf, dass diese Bedingung nur als erfüllt gilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.1 Reale Dienstleistung

Grundsätzlich muss eine zusätzliche oderhöherrangige Dienstleistung für den Kundenerbracht werden. Sie muss in einemangemessenen Verhältnis zum Umfang der Provisionen stehen. Reine Proforma-Dienstleistungen oder Fake-Dienstleistungen auf niedrigem Niveau rechtfertigen keine substantielle Provisionszahlung.

Die Dienstleistungen müssen einen materiellen Vorteil für den Kunden darstellen, das heißt die Provisionen dürfen nicht nur dem Empfänger, seinen Gesellschaftern oder Mitarbeitern zugutekommen. Die Dienstleistungen müssen kontinuierlich angeboten werden, nicht nur einmalig.

1.2 Beispiele solcher Dienstleistungen:

  • Anlageberatung mit Zugang zu einer breiten Palette geeigneter Finanzinstrumente, auch von unabhängigen Drittanbietern.

  • Anlageberatung mit einem Zusatzangebot an den Kunden, einmal im Jahr zu bewerten, ob die von ihm erworbenen Finanzinstrumente immer noch für ihn geeignet sind oder eine andere fortlaufende Dienstleistung mit Mehrwert für den Kunden, zum Beispiel eine Beratung über eine optimale Portfoliostruktur.

  • Zugang zu einer breiten Palette von Wertpapieren, auch von Drittanbietern, wenn zusätzlich Instrumente mit Mehrwert für den Kunden bereitgestellt werden, zum Beispiel objektive Informationsinstrumente für eine bessere Entscheidungsfindung des Kunden, zum Beispiel durch die Möglichkeit, die investierten Wertpapiere zu beobachten, zu modellieren oder anzupassen. Möglichst auch die Übermittlung periodischer Berichte über die Wertentwicklung von Kosten und Gebühren der investierten Wertpapiere.

Institute müssen zur Qualitätsverbesserung Nachweise führen, das heißt zunächst in einer Liste alle Provisionen erfassen und zusätzlich aufzeichnen, worin die Qualitätsverbesserung für den Kunden liegen soll.

Bezüglich der Offenlegung verbleibt es bei der alten Rechtslage. Es kommt aber die Verschärfung hinzu, nichtmonetäre Vorteile zu bepreisen und offenzulegen, wenn das nicht von vornherein möglich ist, zumindest nachträglich.

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