Nun offiziell So regelt die EU-Kommission Provisionen unter Mifid II
1.3 Provisionen in der unabhängigen Anlageberatung oder Portfolioverwaltung
Im Rahmen einer unabhängigen Anlageberatung oder Portfolioverwaltung müssen die Provisionen so schnell wie möglich an den Kundenzurückgegeben werden. In der Begründung wird diese Anforderung etwas aufgeweicht, wahrscheinlich wird eine quartalsmäßige Gutschrift ausreichen.
Die Gutschrift ist in einer Policy zu regeln.
Gestattet sind nur noch geringfügige, nichtmonetäre Vorteile, zum Beispiel Informationsmaterial zu einem bestimmten Wertpapier oder einer Wertpapierdienstleistung sowie die Teilnahme an Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen kombiniert mit einer Bewirtung „im vertretbaren Geringfügigkeitswert“. Einladungen zu den Festspielen nach Salzburg und Bayreuth dürften daher nicht mehr möglich sein.
2. Product Governance
Die Pflichten aus Product Governance heißen nun „Produktüberwachungsanforderungen“. Die EU-Kommission unterscheidet zwischen den sogenannten Konzepteuren und den Betreibern. Konzepteure sind Institute, die Finanzinstrumente konzipieren, was die Schaffung, Entwicklung, Begebung und/oder Gestaltung von Finanzinstrumenten bedeuten soll. Vertreiber sind die Firmen, die den Kunden Finanzinstrumente und –dienstleistungen anbieten oder verkaufen.
2.1 Pflichten für Konzepteure
Konzepteure müssen zunächst einmal ihre Interessenkonflikte bewältigen, zum Beispiel wenn in den zum Verkauf vorgesehenen Finanzinstrumenten Gegenpositionen zu ihren eigenen Positionen aufbauen.
Für jedes Wertpapier müssen potentielle Zielmärkte bestimmt werden. Sie müssen mit den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen der potentiellen Kunden für das Finanzinstrument vereinbar sein. In einer Art Gegenschluss müssen auch Kundengruppen bestimmt werden, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Wertpapier nicht vereinbar ist.
Dazu sind zunächst die Merkmale und Ziele einer bestimmten Adressengruppe von Kunden zu erfassen und in einem zweiten Schritt mussuntersucht werden, ob das Risiko-/Ertragsprofilmit diesem Zielmarkt vereinbar ist und auch die Gebührenstruktur zu dem Zielmarkt passt und nicht diese Renditeerwartungen untergräbt. Die Gebührenstruktur darf Gebühren nichtverschleiern oder zu komplex für den Zielmarkt sein.
Konzepteure müssen den Vertreibern Informationen aus dem Produktgenehmigungsverfahren und der Zielmarktbewertung übermitteln. Während der Laufzeit des Wertpapiers haben sie das potentielle Risiko in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und zu bewerten, ob das Wertpapier noch in der beabsichtigten Weise funktioniert. Dazu sind auch zentrale Ereignisse zu definieren, die auf die Risiko- oder Renditeerwartung des Wertpapiers Einfluss nehmen können.
Im Falle von deren Eintritt muss der Konzepteur Maßnahmen ergreifen, zum Beispiel:
- Informationen an Kunden und Vertreiber übermitteln,
- das Produktgenehmigungsverfahren verändern,
- das Finanzinstrument aus dem Regalnehmen,
- die Bedingungen ändern,
- Vertriebswege schließen,
- gegebenenfalls auch die zuständigen Aufsichtsbehörden informieren.
Für die Wertpapiere müssen Szenarioanalysen durchgeführt werden, zum Beispiel bei Verschlechterung von Marktbedingungen, wenn der Konzepteur oder beteiligte Dritte in finanzielle Schwierigkeiten geraten und ein Gegenparteirisiko eintritt, wenn sich das Wertpapier als kommerziell nicht lebensfähiger weist oder die Nachfrage erheblich höherausfällt und entsprechender Nachfragedruck entsteht.
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