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Nachhaltigkeitsexperte Guillaume Mascotto Offenlegungsverordnung verhindert Greenwashing

Europaflaggen vor der EU-Komission in Brüssel
Europaflaggen vor der EU-Komission in Brüssel: Seit dem 10. März gelten neue Offenlegungspflichten für Finanzberater. | Foto: Imago Images / Winfried Rothermel

Die Taxonomie der Europäischen Union (EU), die darauf abzielt, nachhaltige Investments und Wirtschaftsaktivitäten zu klassifizieren, wird zwar erst ab Anfang 2022 umfassend Anwendung finden; doch seit kurzem gelten gemäß der Sustainable Finance Disclosure Regulation (kurz: SFDR) entsprechende Offenlegungspflichten für Finanzdienstleister. Demnach müssen zum Beispiel Anbieter von Finanzprodukten ihr Angebot in nachhaltige, besonders nachhaltige oder nicht nachhaltige Kategorien einteilen sowie eventuell nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeit in ihren Investitionsentscheidungen berücksichtigen. Sollten sie Nachhaltigkeitsrisiken nicht berücksichtigen, müssen sie dies eigens begründen.

Sicher: Taxonomie und Offenlegungsverordnung zusammen werden Anleger besser in die Lage versetzen, ihre Investments unter ESG-Gesichtspunkten zu steuern. Die Taxonomie gibt einen klaren Referenzpunkt für ökologisch nachhaltige Investments und schafft Anreize für Asset Manager, die Kapitalallokation in Richtung ökologisch nachhaltiger Aktivitäten voranzutreiben. Fraglich ist jedoch, ob diese regulatorische Entwicklung das Anlegerverhalten an sich grundlegend verändern wird. Pensionskassen, Versicherungen und andere große Investoren legen ihre Investitionsziele anhand ihrer Verpflichtungen gegenüber den Berechtigten, ihrer Risikovorgaben, den Renditezielen, den Werten ihrer Kunden und den makroökomischen Gegebenheiten fest. Hinzu kommen Vorgaben über den Zeithorizont.

Im konkreten Investmentmanagement haben die Top-Down-Vorgaben von supranationalen Organisationen wohl das operative Umfeld (zum Beispiel standardisierte Berichterstattung in genormten Fondsvehikeln) und das Marktvertrauen beeinflusst, aber nicht das Anlageziel selbst bestimmt. Auch politische Errungenschaften wie etwa die Sustainable Development Goals der Vereinten Nationen (kurz: UNSDG) geben nur ein Rahmenwerk vor, an dem sich Investmententscheidungen orientieren können.

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Ähnlich sollte es mit dem Inkrafttreten der Taxonomie und SFDR sein. Die großen Kapitalsammelstellen werden die bessere ESG-Produktklassifizierung und Transparenz in der Berichterstattung begrüßen, weil es ihnen bei der Auswahl von Managern für ihre nach nachhaltigen Kriterien zu verwaltenden Assets hilft. Aber der Abbau von Beteiligungen mit hohen Umweltrisiken ist ohnehin eine Kernaufgabe des Risikomanagements und würde auch ohne Taxonomie geschehen. Insofern sehen wir die Regulierung gar nicht als den entscheidenden Treiber für die Umschichtung von Kapital in „grüne“ Technologie und den Übergang zu einer CO2-ärmeren Wirtschaft.

Es werden dadurch auch keine neuen Investitionsmöglichkeiten geschaffen. Im Gegenteil: Wenn sich viele Investmentprodukte darauf beschränken, alles, was laut Taxonomie nicht ökologisch verträglich ist, aus ihren Portfolios zu verbannen, kann es sein, dass Kapital, das Unternehmen für ihre Umstellung zu nachhaltigerem Wirtschaften brauchen, dank gutgemeinter Regulierung an ihnen vorbei geleitet wird. Zumal es in der Taxonomie am Anfang nur um Klimaaspekte, nicht jedoch um das S“ und das „G“ in ESG gehen wird. Und was passiert, wenn ein Wertpapier gemäß der Taxonomie zwar das "E"-Siegel bekommt, aber nicht zum Investmentprozess und zum Rendite-Ziel einer bestimmten Strategie passt? Sind diese Ziele eines Investors automatisch nachrangig gegenüber den Klimazielen?

Standards verhindern Greenwashing

Dennoch wird die Regulierung einen positiven Effekt entfalten, indem sie das sogenannte Greenwashing erschwert. Durch höhere Transparenz und Klarheit werden die Eintrittsbarrieren höher, und Asset Manager können nicht mehr so einfach wie heute ein ESG-Label auf ihre Investmentprodukte kleben. Eine solche Bereinigung ist zu begrüßen, verschafft sie doch wohl jenen Vermögensverwaltern einen Wettbewerbsvorteil, deren ESG-Anspruch und -Expertise höher sind.

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