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OLG Braunschweig Makler haften nicht für Falschangaben ihrer Kunden

Der Fall

Ein Kunde, der in Niedersachsen als Postbote tätig war, wünschte die Umdeutung seiner Berufsunfähigkeitsversicherung. Diese bestand bereits seit einigen Jahren. Im Antrag gab er einige Vorerkrankungen an und musste seine Angaben auf Nachfrage des Versicherers ergänzen. Der Makler wies bereits anlässlich der Antragstellung darauf hin, dass alle Erkrankungen im Antrag anzugeben sind und Falschangaben oder das Unterlassen von wesentlichen Informationen den Verlust des Versicherungsschutzes bedeuten können.

Allerdings hatte der Makler im Rahmen der Beantragung weitere ärztliche Berichte erhalten und an den Versicherer weitergeleitet, ohne diese zu prüfen. Wenige Monate nach dem Abschluss der Versicherung stellte der Kunde dann Antrag auf Berufsunfähigkeitsleistung.

Lutz Harbig

Der Versicherer trat in die Leistungsprüfung ein und stellte fest, dass einige wesentliche Vorerkrankungen nicht angeben worden waren. Der Kunde hatte bedauerlicherweise zwei Krankschreibungen von vier beziehungsweise fünf Wochen einfach „vergessen“. Im Ergebnis erklärte der Versicherer die Anfechtung des Vertrages. Der Kunde erhielt daraus keine Leistung.  

Daraufhin wollte der Kunde auf dem Wege der Klage den Makler in Haftung zu nehmen. Dieser sollte ihm den Schaden aus dem versagten Versicherungsschutz ersetzen.

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Das Urteil

Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig beendete mit einem Hinweisbeschluss vom 28.12.2018 (Az. 11 U 94/18) die Klage des Kunden gegen den Makler. Dabei gab es einige wichtige Hinweise, die Makler in ihrer in Ihrer Beratungspraxis beachten sollten. Zunächst gilt der Grundsatz: Der Kunde hat zu beweisen, dass eine Falschberatung vorlag und der Schaden bei zutreffender Information nicht eingetreten wäre. In einem Vier-Augen-Gespräch hat der Kunde dabei genauso viele Zeugen wie der Makler, nämlich keinen! In der Beratungsdokumentation sollte also immer vermerkt werden, ob weitere Personen anwesend waren – ein effektiver Schutz gegen böse Überraschungen bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Im Weiteren weist das Gericht auf die erhöhten Anforderungen an die Beratung im Rahmen der Umdeckung hin. Der Makler hat dafür Sorge zu tragen, dass eine Verschlechterung des Versicherungsschutzes nicht eintritt. Es ist in solchen Fällen immer ratsam, einen Vergleich der Bedingungen vorzunehmen und das auch in der Dokumentation zu erwähnen.

Zudem dürfte es selbstverständlich sein, dass ein bestehender Vertrag erst dann gekündigt werden darf, wenn ein neuer Versicherungsschutz besteht.