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OLG Braunschweig Makler haften nicht für Falschangaben ihrer Kunden

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Ein Makler ist kein Kriminalist

In der Literatur und Rechtsprechung wird immer wieder die Frage diskutiert, wie umfangreich die Nachforschungspflichten eines Maklers hinsichtlich der tatsächlichen Angaben seines Kunden sind. Unter der Überschrift „Der Makler ist treuhänderischer Sachwalter des Kunden“ wird dieser schnell zum Allwissenden erklärt, der für jeden Schaden zu haften hat.

Das OLG setzt hier klare Grenzen. Der Makler darf darauf vertrauen, dass sein Kunde die Antragsfragen zum Versicherungsvertrag wahrheitsgemäß beantwortet. Das darf er insbesondere dann, wenn – wie vorliegend geschehen – der Makler auf die Bedeutung der richtigen Beantwortung aller Fragen des Versicherers hinweist. Mit einem solchen Hinweis hat der Makler seiner Aufklärungspflicht grundsätzlich Genüge getan.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich dem Makler Widersprüche bei den Angaben des Kunden geradezu aufdrängen müssen. Dann - und nur dann - besteht eine Nachfragepflicht des Maklers. So ist beispielsweise ein Raucher auch dann Raucher, wenn er bei Antragstellung keine Zigarette im Mund hat.

Demnach trifft einen Makler auch nicht die Pflicht, jede ergänzende Information, welche ein Versicherer verlangt, zu kontrollieren oder auf Widersprüche zu den bisherigen Angaben des Kunden zu untersuchen. Ein Makler darf darauf vertrauen, dass die ergänzenden Angaben des Kunden nicht den Beweis für dessen wahrheitswidrige Angaben im Antrag liefern.

Im Ergebnis bestätigt das Gericht die geübte Beratungspraxis vieler Makler. Ein Makler muss seinem Kunden nicht mit Misstrauen begegnen und hinter jeder Information eine Lüge vermuten, welche er dann mit kriminalistischem Spürsinn aufzudecken hätte. Der Makler als treuhänderischer Sachwalter des Kunden haftet für Beratungsfehler, aber nicht für wahrheitswidrige Angaben des Kunden. Eine gute Dokumentation ist in jedem Fall stets das beste Beweismittel vor Gericht.

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