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OLG Düsseldorf urteilt Sind Anrufe vom Versicherungsmakler Pflicht oder Belästigung?

Mann mit Smartphone: Das OLG Düsseldorf hat entschieden, wann ein Versicherungsmakler Kunden telefonisch kontaktieren darf.
Mann mit Smartphone: Das OLG Düsseldorf hat entschieden, wann ein Versicherungsmakler Kunden telefonisch kontaktieren darf. | Foto: Hassan Ouajbir/Pexels
Björn Thorben M. Jöhnke

Darf ein Versicherungsmakler sogenannte Service-Anrufe bei seinen Kunden tätigen? Mit der Frage beschäftigte sich das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Urteil vom 19. September 2019 (Az. 15 U 37/19) im Rahmen eines Wettbewerbsprozesses. Insbesondere sollte das Gericht klären, ob der Versicherungsmakler seinen eigenen Kunden anrufen und ihm weitere Angebote unterbreiten darf. Die Entscheidung ist durchaus bedeutend.

Der Sachverhalt

Ein Versicherungsmakler rief einen Bestandskunden im Rahmen eines sogenannten „Service-Calls“ an, um ihm ein neues Angebot zu unterbreiten. Bei dem Kunden handelte es sich um einen Geschäftsführer, der Anruf ging jedoch an ihn als Verbraucher. Der Kunde hatte im Vorhinein nicht ausdrückliche eingewilligt, solche Anrufe zu erhalten. Er fühlte sich von seinem Versicherungsmakler belästigt und ließ diesen wettbewerbsrechtlich abmahnen.

Der Versicherungsmakler wandte sich gegen diese Abmahnung. Als Begründung führte er unter anderem an, er sei als Versicherungsmakler gesetzlich verpflichtet, seine Kunden zu betreuen, zum Beispiel auch im Rahmen einer sogenannten Nachbetreuung. „Service-Calls“ durch Versicherungsmakler stellten eine solche Nachbetreuung dar. Der Versicherungsmakler ließ die Angelegenheit rechtlich überprüfen.

Die Entscheidung des Gerichts               

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Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf stufte „Service-Calls“ durch Versicherungsmakler als Belästigung ein und sah in der Tat einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht: Dem Anruf lag keine vorherige Einwilligung des Kunden zugrunde. Der Versicherungsmakler hatte den Geschäftsführer mehrfach in dessen Eigenschaft als Verbraucher zwecks Durchführung eines sogenannten „Service-Calls“ angerufen. Entsprechende Anrufe stellten jedoch Werbung nach Paragraf 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar.

Auch ein Anruf zum Zweck einer Angebotsinformation sei damit als Werbung deutbar. Die Betreuungspflicht, zu der sich der Versicherungsmakler geäußert hatte, sei dadurch nicht behindert.

Werbung im Sinne des UWG

Auch die Begründung des Versicherungsmaklers, er habe eine gesetzliche Verpflichtung zur Nachbetreuung, überzeugte das Gericht nicht. Paragraf 61 Abs. 1 S. 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) besagt: Der Versicherungsvermittler soll den Versicherungsnehmer nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen – soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person und Situation des Versicherungsnehmers hierzu Anlass besteht. Er soll unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und gezahlter Prämien beraten und die Gründe für jeden erteilten Rat zu einer bestimmten Versicherung angeben. Das Gericht ließ dahinstehen, ob sich aus Paragraf 61 Abs. 1 S. 1 VVG eine gesetzliche Pflicht des Versicherungsmaklers zu einer (Nach-)Betreuung des Kunden ergibt.

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