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OLG Düsseldorf urteilt Sind Anrufe vom Versicherungsmakler Pflicht oder Belästigung?

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Selbst wenn der Versicherungsmakler entsprechend zu einer (Nach-)Betreuung gesetzlich verpflichtet sein sollte, muss er seine Pflichten in jedem Fall im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht zu erfüllen. Versicherungsrechtliche Betreuungspflichten entbinden nicht von gleichrangigen gesetzlichen Pflichten aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Ein Versicherungsmakler darf also in Erfüllung seiner Betreuungspflichten kein unlauteres Werbeverhalten an den Tag legen.

Einwilligung notwendig

Kommt der Vermittler seiner versicherungsrechtlichen Betreuungspflicht nach, indem er den Kunden telefonisch kontaktiert, darf er die Kontaktaufnahme nur dann für eine mittelbare Werbung nutzen, wenn er zuvor eine ausdrückliche Einwilligung des Kunden eingeholt hat.

Der Versicherungsmakler hat also die folgenden Wahlmöglichkeiten, wenn er seinen versicherungs- und wettbewerbsrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen von „Service Calls“ nachkommen will: Er kann sich vom Kunden vorher eine ausdrückliche Einwilligung in die telefonische Kontaktaufnahme einholen. Wenn die nicht vorliegt, kann er alternativ einen anderen Kommunikationsweg anstelle der in Paragraf 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG genannten Kontaktwege wählen.

Hinweis für die Praxis

Das Urteil zeigt die Grenzen der Möglichkeiten des Versicherungsmaklers auf, die Kunden als sogenannter Sachwalter im Rahmen seiner Pflichten zu betreuen. Das Gericht hat dabei die Vorschriften des UWG und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für anwendbar gehalten. Es sah den Versicherungsmakler in der Pflicht, für „Service-Calls“ eine vorherige Einwilligung des Kunden einzuholen. Andernfalls solle er die zulässigen Kommunikationswege nutzen, die das UWG nicht als strafbar definiert.

Mit Blick auf Datenschutz und Wettbewerbsrecht sollte jeder Versicherungsmakler neben dem Maklervertrag mithin auch entsprechende Einwilligungen seiner Kunden einholen.


Über den Autor:
Björn Thorben M. Jöhnke ist Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Die Kanzlei wird zum Bereich Versicherungsrecht auch auf dem hauseigenen Vermittler-Kongress am 6. Februar 2020 in Hamburg referieren.

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