OLG Hamm entscheidet Beratungsdokumentation umfasst nicht die Antragsfragen
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Versicherungsnehmer einen privaten Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen. Im Antrag waren eine Erkrankung des Versicherungsnehmers am rechten Auge, seine Schwerbehinderung und der Verlust seiner Milz nicht angegeben. Der Versicherer erklärte daraufhin später die Anfechtung des Vertrages.
Infolgedessen begehrte der Versicherungsnehmer vom Versicherungsvertreter Schadensersatz. Der Versicherungsnehmer machte dabei geltend, dass der Versicherungsvertreter insbesondere die Antragsfragen nicht vorgelesen und diese nicht mit ihm besprochen habe. Außerdem habe er ihn nicht über die Folgen einer nicht vollständigen und wahrheitsgemäßen Beantwortung der Gesundheitsfragen aufgeklärt.
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Pflicht zur Beratungsdokumentation auch bzgl. Antragsfragen?
Das OLG Hamm entschied, dass dem Versicherungsnehmer gegen den Versicherungsvertreter kein Schadensersatzanspruch zusteht. Insbesondere ergebe sich ein solcher nicht aus Paragraf 63 Versicherungsvertragsgsetz (VVG), wonach der Versicherungsvermittler zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Beratungspflicht nach den Paragrafen 60, 61 VVG entsteht.
Hinsichtlich der fehlenden Angabe der Augenerkrankung verneint das OLG Hamm schon den Anfechtungsgrund seitens des Versicherers und somit einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Versicherungsvertreter, da den Versicherer eine Nachfrageobliegenheit traf. Der Versicherungsnehmer hatte ersichtlich unvollständige Antworten gegeben, so dass der Versicherer hätte nachfragen müssen. Im Übrigen habe der Versicherungsnehmer laut OLG Hamm eine Pflichtverletzung des Versicherungsvertreters nicht hinreichend dargelegt.