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OLG Hamm Kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen

Von in AnalysenLesedauer: 4 Minuten
Café ohne Gäste
Café ohne Gäste: Aufgrund der Corona-Pandemie mussten viele Gastronomiebetriebe vorübergehend schließen. | Foto: imago images / HMB-Media
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Björn Thorben M. Jöhnke
Foto: Jöhnke & Reichow

Wegen des Coronavirus (Covid-19) mussten viele Betriebe aufgrund behördlicher Allgemeinverfügungen vorübergehend schließen – für mehrere Wochen oder auch Monate. Viele Versicherte hofften daraufhin, Leistungen aus ihren Betriebsschließungsversicherungen zu erhalten. Allerdings haben viele Versicherer den entsprechenden Versicherungsschutz verwehrt und ihren Kunden vertraglich vereinbarte Leistungen verweigert.

Viele Versicherte sind den Leistungsablehnungen entgegengetreten.

Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz

Bereits in einem Verfahren vor dem Landgericht Mannheim hatte ein Versicherter Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung geltend gemacht – im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzes. Das Landgericht Mannheim bestätigte zwar – nach den dort zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen – den Versicherungsschutz aus der Betriebsschließungsversicherung. Jedoch gab es für den Versicherten am Ende des Prozess trotzdem keine Leistungen (LG Mannheim v. 29.04.2020 – Az. 11 O 66/20).

Das liegt allerdings an der Besonderheit des prozessualen Mittels des einstweiligen Rechtsschutzes: Bei diesem darf keine Vorwegnahme der Hauptsache geschehen. Die Ermittlung des genauen Schadens des Versicherten wäre jedoch dem Gericht der Hauptsache vorbehalten. Daher  bejahte das LG Mannheim zwar den Versicherungsschutz. Es verneinte in dieser Sache jedoch die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag.

Der Sachverhalt vor dem OLG Hamm

Auch in dem Verfahren vor dem OLG Hamm, beziehungsweise dem LG Essen ging es erstinstanzlich um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz:

Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Gaststätte in Gelsenkirchen. Mit dem beklagten Versicherer hatte sie vor Änderung der Rechtslage in diesem Jahr – am 23. Mai traten Änderungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft – und auch vor der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht vom 30. Januar 2020, einen Vertrag über eine Betriebsschließungsversicherung geschlossen. Mit Blick auf die Corona-bedingte Schließung ihres Betriebes verlangt die Klägerin von der beklagten Versicherung mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nun einen Betrag von fast 27.000 Euro. Ihren Antrag hat das Landgericht Essen mit Beschluss vom 16. Juni 2020 (Az. 18 O 150/20) jedoch zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde zum OLG Hamm.

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