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OLG Hamm Kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen

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Die Beschwerde zum OLG blieb ohne Erfolg. Das Landgericht habe zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, so das OLG Hamm. Insbesondere der Anspruch auf Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung, den die Gastronomin geltend gemacht hatte, bestehe in diesem Fall nicht. Denn die Aufzählung der „versicherten“ Krankheiten und Krankheitserreger in den vereinbarten Versicherungsbedingungen sei abschließend. Der Wortlaut „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ und die anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern mache dem – für die Auslegung maßgeblichen – durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich: Der Versicherer will nur für die benannten, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen.

Der Hinweis „vgl. §§ 6 und 7 IfSG“ könne vor diesem Hintergrund nicht dahin verstanden werden, dass der Versicherer auch für eine spätere – hier nach Auffassung der Antragstellerin erfolgte – Erweiterung des Gesetzes Versicherungsschutz gewähren würde.

Auswirkungen auf die Praxis

Das OLG Hamm hat damit eine für Versicherte ungünstige Entscheidung getroffen. Zwar hätte die Versicherte auch in diesem Verfahren wegen der Vorwegnahme der Hauptsache keine Leistungen aus dem Versicherungsvertrag bekommen. Jedoch verneinte das Gericht hier auch den Anspruch an sich.

Wichtig ist zu verstehen, dass es sich hierbei um eine Entscheidung auf der Basis ganz bestimmter zugrunde liegendern Versicherungsbedingungen handelt. Bei anderen Versicherungsbedingungen könnte eine gerichtliche Entscheidung auch anders ausfallen. Außerdem könnte ein anderes OLG wiederum anders entscheiden.

Solange keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, sind die Instanz-Gerichte nicht an eine Entscheidung gebunden.


Über den Autor:
Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Er ist Partner und Gründer von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Die Hamburger Kanzlei vertritt Versicherte in Fällen von Leistungsablehnungen aufgrund einer Betriebsschließung und bietet hierzu eine kostenlose Erstberatung an. Weitere Informationen zum Thema sind hier zu finden.

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