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Aktualisiert am 29.12.2020 - 11:16 Uhrin Recht & SteuernLesedauer: 5 Minuten

OLG Köln und LG Frankfurt So urteilten zwei Gerichte zu Beitragserhöhungen in der PKV

Axa-Stand auf der Dortmunder Vermittlermesse DKM
Axa-Stand auf der Dortmunder Vermittlermesse DKM: Die Axa will das PKV-Urteil des OLG Köln vom Bundesgerichtshof überprüfen lassen. | Foto: imago images / Cord
Sarah Lemke
Foto: Carolin Thiersch

Zwei Gerichtsurteile beschäftigen derzeit die Versicherungsbranche: Die Axa hat einen Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Köln verloren und die Barmenia einen Rechtsstreit mit im Wesentlichen identischem Sachverhalt vor dem Landgericht Frankfurt (Urteil des OLG Köln vom 28. Januar 2020, Az.: 9 U 138/19 und Urteil des LG Frankfurt vom 16.04.2020, Az.: 2-23 O 198/19). In beiden Verfahren ging es um die Rechtmäßigkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung (PKV). 

Die Versicherer wurden jeweils dazu verurteilt, in der Vergangenheit zu viel gezahlte Beiträge an die klagenden Kunden zurückzuzahlen und zwar in Höhe der Differenz zwischen der ursprünglichen Beitragshöhe und der erhöhten Prämie. Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Axa hat Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt, und der Rechtsstreit gegen die Barmenia wird in der Berufungsinstanz vor dem OLG Frankfurt am Main weitergeführt werden.

Der Sachverhalt

Die Kläger haben jeweils geltend gemacht, die durch den Versicherer vorgenommenen Beitragserhöhungen seien formell unwirksam, weil die mit den jeweiligen Erhöhungsschreiben übersandten „Informationen zur Beitragsanpassung“ als Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne des Paragraf 203 Absatz 5 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) nicht genügten. Die materielle Rechtmäßigkeit – also ob die Beitragserhöhungen kalkulatorisch rechtmäßig waren – war nicht Gegenstand der Verfahren.

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Nach Paragraf 203 Absatz 2 Satz 1 VVG ist der Versicherer, wenn bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen – sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zustimmt. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen in diesem Sinne sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten.

Die Vorschrift zielt in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können – und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des Paragraf 205 Absatz 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach Paragraf 204 VVG Gebrauch zu machen, worauf der Versicherer in der Mitteilung ebenfalls hinweisen muss.

Die Urteile und ihre Rechtsfolgen

Das OLG Köln und das LG Frankfurt sind der Auffassung der Kläger im Wesentlichen gefolgt, wenngleich in dem Verfahren gegen die Axa verschiedene Beitragserhöhungen im Streit standen und das Gericht nicht sämtliche dieser Erhöhungen als formell unwirksam angesehen hat. Soweit die Beitragserhöhungen in der Vergangenheit unwirksam waren, sind die zu viel gezahlten Beiträge von den Versicherern an die Kläger zurückzuzahlen.

Im Übrigen wurden die Fehler in der Begründungsmitteilung durch das Nachholen der Begründung „geheilt“. Das heißt, wenn der Versicherer nachträglich die Begründung für die Beitragserhöhung mitteilt, setzt diese Begründung die Zwei-Monats-Frist des Paragraf 203 Absatz 5 VVG in Gang. Mit der Folge, dass der Kunde ab dem Beginn des zweiten Kalendermonats, der der Begründung folgt, die erhöhte Prämie zu zahlen hat.

Da das Prämienanpassungsrecht eine dauerhafte Veränderung der für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlagen voraussetzt, muss die Mitteilung zumindest irgendwelche Aussagen zu diesem Punkt enthalten. Es ist erforderlich, in der Mitteilung zur Begründung der Prämienanpassung die Rechnungsgrundlage zu nennen, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, also die Veränderung der Leistungsausgaben beziehugnsweise Versicherungsleistungen und/oder der Sterbewahrscheinlichkeit beziehungsweise Sterbetafeln. Dies muss auch und gerade bezogen auf die konkrete Prämienanpassung erfolgen.

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