OLG Köln Warum der Versicherungsmakler keinen Ausgleichsanspruch hat
Der Fall
Ein Versicherer – eine international agierende Lebensversicherungsgesellschaft – und ein Versicherungsmakler schlossen eine Courtagevereinbarung („Courtage-Zusage“). Diese Courtage-Zusage betonte eindeutig die Maklerstellung des Versicherungsmaklers. Ferner schlossen sie basierend auf dieser Vereinbarung einen Vermittlungsvertrag. Beide Verträge sahen die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ohne wichtigen Grund vor.
In den Folgejahren arbeiteten die beiden Vertragsparteien zunächst erfolgreich zusammen. Nachdem aber eine Vielzahl von Verträgen, für die der Versicherungsmakler Courtage erhalten hatte, storniert wurden, kündigte der Versicherer die Vertragsverhältnisse mit dem Versicherungsmakler. Er begehrte vom Versicherungsmakler Rückerstattung von Courtagezahlungen.
Der Versicherungsmakler vertrat die Ansicht, es gäbe einen Ausgleichsanspruch für Versicherungsmakler und forderte einen solchen Ausgleichsanspruch nebst Erteilung eines Buchauszugs. Zur Begründung führte er aus, dass der Versicherer sich das von ihm aufgebaute Vertriebsgeschäft und die zugeführten Untervermittler zu eigen macht, ohne ihn weiter daran zu beteiligen oder abzufinden.
Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters
Gemäß Paragraf 89b Abs. 5 Handelsgesetzbuch (HGB) kann der Versicherungsvertreter von dem Versicherungsunternehmen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen. Eine Voraussetzung wäre, dass das Versicherungsunternehmen auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses aus der Vermittlungstätigkeit des Versicherungsvertreters noch erhebliche Vorteile hat. Des Weiteren muss die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entsprechen. Näheres zum Inhalt und Umfang des Ausgleichsanspruches finden Sie hier.
So urteilte das OLG Köln
Laut OLG Köln ist der Versicherungsmakler bei einer Würdigung der Courtagezusage und des Vermittlungsvertrags als Makler und nicht als Versicherungsvertreter anzusehen. Es bestand also kein Ausgleichsanspruch für Versicherungsmakler nach Paragraf 89b Abs. 5 HGB: Diese Regelung gilt nur für Handelsvertreter.
Hallo, Herr Kaiser!
Weiterhin beschäftigte sich das OLG mit der Frage, ob die Regelungen zum Ausgleichsanspruch auch analog für Versicherungsmakler gelten würden. Das Gericht verneinte dies. In der Begründung legte es dar, dass der Ausgleichsanspruch nur einem Versicherungsvertreter, nicht jedoch einem Versicherungsmakler zustehen kann. Dies ergibt sich aus der systematischen Stellung der Vorschriften über den Handels- bzw. Versicherungsmakler (Paragrafen 93 ff. HGB), die auf Paragraf 89b HGB nicht Bezug nehmen. Paragraf 89b HGB wird auch nicht analog auf Handelsmakler angewendet. Dies würde dem gesetzgeberischen Konzept widersprechen, wonach Versicherungsmakler im Lager des Versicherungsnehmers stehen und gegenüber dem Versicherer unabhängig sein sollen.
Aufgrund der systematischen Stellung der Vorschrift habe der Versicherungsmakler auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs über alle Geschäfte, für die ihm Provision gebührte (Paragraf 87c Abs. 2 HGB).
Fazit
Das OLG Köln wies die Ansprüche des Versicherungsmaklers mithin allesamt ab. Insbesondere gebe es keinen Ausgleichsanspruch für Versicherungsmakler. Versicherungsmakler sollten daher bereits bei Abschluss der Courtagezusage darauf achten, dass ihre eigenen Interessen im Falle der Beendigung der Zusammenarbeit gewahrt sind.
Im Video fasst Rechtsanwalt Jens Reichow die wesentlichen Aspekte der Entscheidung zusammen >>
Über den Autor:
Jens Reichow ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Die Kanzlei referiert zu diesem Themenbereich regelmäßig an unterschiedlichen deutschen Standorten. Nähere Informationen finden Sie unter: www.vermittler-seminar.de >>