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OLG Köln widerspricht LG Köln Legaltech betreibt doch keine unerlaubte Rechtsberatung

Frau am Laptop: Das OLG Köln sollte entscheiden, ob es sich bei einem Angebot des Verlags Wolters Kluver um eine unerlaubte Rechtsdienstleistung handelt.
Frau am Laptop: Das OLG Köln sollte entscheiden, ob es sich bei einem Angebot des Verlags Wolters Kluver um eine unerlaubte Rechtsdienstleistung handelt. | Foto: picjumbo.com/Pexels
Björn Thorben M. Jöhnke
Foto: Jöhnke & Reichow

Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) hat sich jüngst mit der Frage befasst, ob ein Vertragsgenerator eines nichtanwaltlichen Legal-Tech-Anbieters gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstößt und der Betrieb damit zu untersagen ist (OLG Köln, Urt. v. 19.06.2020 – 6 U 263/19).

Der Fall vor dem OLG Köln

Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg (RAK Hamburg) verlangte in erster Instanz vor dem Landgericht Köln (LG Köln) von der Wolters Kluwer Deutschland GmbH wegen eines behaupteten Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und wegen geltend gemachter Irreführung von Werbeaussagen Unterlassung. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte berichtete bereits über den Verfahrensgang vor dem LG Köln (Urt. v. 08.10.2019 – 33 O 35/19).

Das LG Köln hatte der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, den Betrieb des Vertragsgenerators „Smartlaw“ und die Werbung in diesem Rahmen mit den Aussagen „Günstiger und schneller als der Anwalt“ oder „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ zu unterlassen.

Die Beklagte beantragte daraufhin mit Berufung, das Urteil des LG Köln bezüglich des Betriebs des Vertragsgenerators aufzuheben und die Klage der RAK Hamburg abzuweisen.

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Das Urteil des OLG Köln

Das OLG Köln hat jedoch entschieden, dass die zulässige Berufung der Beklagten begründet ist: Die Klägerin habe bezüglich des Rechtsdokumentengenerators als solchen keinen Unterlassungsanspruch, der sich aus Paragraf 8 Abs. 1, Paragraf 8 Abs. 3 Nr. 3, Paragraf 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ergebe.

Die Klägerin berufe sich auf den Unlauterkeitstatbestand des Paragraf 3a UWG in Verbindung mit Paragraf 3 RDG als einer anerkannten Marktverhaltensregelung (vgl. BGH, Urteil v. 14.01.2016 – I ZR 107/14) und trägt vor, dass bereits das Angebot der Rechtsdienstleistung den Unterlassungsanspruch auslösen könne. Ein Verstoß gegen die Paragrafen 3, 2 RDG liege jedoch nicht vor, so das OLG. Die Beklagte erbringe mit dem Angebot des Vertragsgenerators keine gemäß Paragraf 3 RDG erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung im Sinne des Paragraf  2 Abs. 1 RDG.

Ist ein Vertragsgenerator eine Rechtsdienstleistung?

Eine Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert, Paragraf 2 Abs. 1 RDG.

Der von der Beklagten angebotene digitale Vertragsgenerator erstellt auf der Grundlage eines Frage-Antwort-Systems aus einer Sammlung von Textbausteinen EDV-basiert individuelle Rechtsdokumente. Dieser Vorgang könne nur mit einer großzügigen Auslegung der Tatbestandsmerkmale „Tätigkeit in konkreter fremder Angelegenheit, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert“ als Rechtsdienstleistung angesehen werden, wobei nach der Rechtsprechung des BGH eine weite Auslegung nicht geboten sei (BGH, Urteil v. 27.11.2019 – VIII ZR 285/18).

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