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OLG München klärt Wann darf der Versicherer Provisionen zurückfordern?

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Zur Darlegung von Provisionsrückforderungen muss der Versicherer demnach hinreichend vortragen, dass die Versicherungsnehmer die entsprechenden Versicherungsbeiträge nicht gezahlt hatten und dass im erforderlichen Umfang eine Nachbearbeitung erfolgt ist. Dazu sind die Stornierungsgründe und -zeitpunkte, Provisionssätze, Höhe der bereits an den Versicherungsvertreter ausgezahlten Provisionen, die Restlaufzeit der Verträge und eigens unternommene Nachbearbeitungsmaßnahmen darzulegen. Bei Geltendmachung von Saldoforderungen muss das Gericht diese rechnerisch nachvollziehen und überprüfen können.

Die Entscheidung des OLG München

Das OLG München urteilt, dass das Versicherungsunternehmen nur hinsichtlich einiger Versicherungsverträge einen Rückforderungsanspruch hat. Denn eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung durch die Versicherung beziehungsweise der Nachweis dessen lag nur zum Teil vor. So hatte das Unternehmen teilweise hinreichend eigene Nachbearbeitungsmaßnahmen ergriffen, und teilweise waren auch rechtzeitig Stornogefahrmitteilungen an den Versicherungsvertreter versandt und dieses auch nachgewiesen worden. Hinsichtlich einiger Verträge war ein Nachweis einer hinreichenden Nachbearbeitung der Verträge jedoch nicht erfolgt und das Versicherungsunternehmen hatte die Provisionsrückforderungen nicht genügend dargelegt.

Fazit

Macht also ein Versicherungsunternehmen Provisionsrückzahlungsansprüche geltend, hat es darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen des Rückforderungsanspruchs vorliegen. Für die Anspruchsbegründung genügt es grundsätzlich nicht, wenn das Versicherungsunternehmen nur die betroffenen versicherten Personen der stornierten und beitragsfrei gestellten Verträge angibt und die Rückzahlungsforderungen nennt. Erforderlich sind vielmehr Angaben zu den Stornierungsgründen und -zeitpunkten sowie insbesondere zu den Nachbearbeitungsmaßnahmen.

Werden Versicherungsvertreter mit entsprechenden Provisionsrückforderungen konfrontiert, so sollten diese zunächst selbstständig nachprüfen, ob die Forderung des Versicherers berechtigt ist. Sollte sich dies anhand der Provisionsabrechnung nicht nachvollziehen lassen, so empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig einen im Vertriebsrecht spezialisierten Anwalt zu kontaktieren.


Über den Autor:
Jens Reichow ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und gleichzeitig Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Er ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Die Rechtsanwaltskanzlei veranstaltet regelmäßig Vorträge, Seminare und einen jährlichen Vermittler-Kongress zu Themen des Finanz- und Versicherungsvertriebs.

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