LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in HausratversicherungLesedauer: 2 Minuten

Maschinenversicherung Warum ein Sachmangel kein Sachschaden ist

Photovoltaikanlage
Solaranlage auf einem Hausdach: In einem aktuellen Gerichtsverfahren ging es um den Ersatz von Kosten wegen Mängeln an Photovoltaik-Modulen. | Foto: Roy Buri / Pixabay

Eine Sachversicherung soll dem Besitzer finanzielle Nachteile ausgleichen, die nach dem Vertragsschluss über den Gegenstand entstehen. Ein entsprechender unmittelbarer materieller Schaden ist jedoch gar nicht von Anfang an vorhanden, wenn es sich um einen Konstruktions- oder Materialfehler handelt. Denn dieser bestand bereits bei der Übergabe, wenn auch nicht erkennbar. Weitere Voraussetzung für die Entschädigung: Die Schadensursache (Gefahr) wirkt von außen ein. 

Deshalb muss ein Maschinenversicherer einer Solaranlage nicht für die Kosten aufkommen, um die bereits bei Vertragsschluss mangelhaften Module wieder funktionsfähig zu machen. Das betonen die Richter am Oberlandesgericht Nürnberg in einem aktuellen Beschluss (vom 07.06.2022 – Aktenzeichen: 8 U 424/22). In dem konkreten Fall ging es um Haarrisse in einer Folie. Durch sie drang Feuchtigkeit ein und machte die Photovoltaik-Module über einen längeren Zeitraum unbrauchbar. 

Keine rechtsverbindliche Zusage erteilt 

Der Versicherungsmakler des Klägers in dem Verfahren meldete den Schaden bei dem Versicherer seines Kunden. Das Unternehmen lehnte die Forderung mit Hinweis auf einen Materialfehler zunächst ab. Der Makler wies darauf hin, dass dies aufgrund einer Zusatzleistung inbegriffen sei. Laut dem als Zeugen auftretenden Makler habe der Versicherer mündlich angedeutet, die anfallenden Kosten für die Arbeitsleistung zu übernehmen, falls ein Materialfehler vorliege. 

Hallo, Herr Kaiser!

Das ist schon ein paar Tage her. Mit unserem Newsletter „DAS INVESTMENT Versicherungen“ bleiben Sie auf dem neuesten Stand! Zweimal die Woche versorgen wir Sie mit News, Personalien und Trends aus der Assekuranz. Kostenlos und direkt in Ihr Postfach.

Der Versicherer wollte die genauen Umstände außerdem von einem Gutachter klären lassen. Damit habe man aber nicht den Versicherungsfall anerkannt oder eine mündliche Zusage rechtsverbindlich erteilt. „Dergleichen erschiene auch lebensfremd“, betonen die Nürnberger Richter. Denn üblicherweise wird die Entscheidung des Versicherers mindestens in Textform mitgeteilt. In dem vorliegenden Fall lehnte der Versicherer letztendlich ab und teilte das per Schreiben im August 2020 mit. 

 

Hiergegen hatte der Kunde geklagt, was die Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth jedoch nicht überzeugte. Die Berufung gegen dieses Urteil (vom 11.01.2022 – Aktenzeichen: 8 O 466/21) solle der Kläger zurücknehmen, empfehlen nun die Richter am Oberlandesgericht. Denn bei den hier betroffenen elektronischen Bauteilen bestehe zudem gar keine Allgefahrendeckung, sondern eine Art Kaskodeckung. Doch an einer Einwirkung von außen fehle es in dem vorliegenden Fall. 

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
Tipps der Redaktion