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OLG Oldenburg zu P&R Keine Pflicht zur Aufklärung über Totalverlustrisiko

Frachtschiff mit Containern: P & R hatte Schiffscontainer als Investment angeboten. Viele der vermittelten Container existierten allerdings gar nicht, stellte sich später heraus.
Frachtschiff mit Containern: P & R hatte Schiffscontainer als Investment angeboten. Viele der vermittelten Container existierten allerdings gar nicht, stellte sich später heraus. | Foto: imago images / Eibner Europa
Alexander Pfisterer-Junkert
Foto: BKL Fischer Kühne + Partner

Seit mittlerweile mehr als zwei Jahren hält die P&R-Insolvenz Anleger sowie Berater und Vermittler gleichermaßen in Atem. Es war absehbar, dass nach der Insolvenz des Anbieters insbesondere die Vertriebe in den Fokus von Schadensersatzforderungen gerückt und mit Rückabwicklungsbegehren konfrontiert werden. Schließlich wollen sich viele Anleger nicht mit dem drohenden massiven Kapitalverlust abfinden. Bislang fehlte eine erkennbare Linie in der Rechtsprechung beim Umgang mit den sich stellenden Rechtsfragen. Entscheidungen ergingen sowohl zugunsten der Anleger als auch zugunsten der Vertriebe.

In kaum einer dieser auf Rückabwicklung gerichteten Klagen fehlt der Vorwurf, der Anleger sei nicht über das auch P&R-Investitionen immanente Totalverlustrisiko aufgeklärt worden. Dies gilt als großer „Klassiker“ vermeintlicher Pflichtverletzungen. Einige Landgerichte haben insoweit Anlegern bereits einen Schadensersatzanspruch gegenüber Beratern und Vermittlern zugesprochen. So beispielsweise das Landgericht Stuttgart im Urteil vom 27.11.2019 (21 O 302/18), welches von Klägerseite zusammen mit dem Urteil des Landgerichts Erfurt vom 22.02.2019 (9 O 736/18) zigfach zur Stützung des Klagevorwurfs eingebracht wird.

Mit Beschluss vom 24.06.2020 (8 U 295/19) hat sich mit dem Oberlandesgericht Oldenburg nun aber erstmals ein deutsches Obergericht zur Aufklärungspflicht über ein Totalverlustrisiko in Zusammenhang mit dem Vertrieb von P&R-Containerinvestitionen eindeutig positioniert. Der Senat wies die Berufung der Klägerin unter anderem damit zurück, dass ein aufklärungspflichtiges Totalverlustrisiko nicht zu erkennen sei, da dieses konzeptionell praktisch ausgeschlossen sei. Schließlich stehe der Investition ein Sachwert gegenüber, der gegen Beschädigung, Verlust oder Diebstahl versichert war. Im Falle des Totalverlustes eines Containers sei P&R auf Basis des Verwaltungsvertrages zudem verpflichtet gewesen, dem Anleger einen gleichwertigen Container zu übereignen.

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Mit dieser Begründung folgt das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), wonach auf die Möglichkeit eines Totalverlustes nur dann hingewiesen werden muss, wenn dem Anleger unbekannte, risikoerhöhende Umstände hinzutreten. Gerade dies, so der erkennende Senat, sei aber hier nicht der Fall gewesen.

Auch zu weiteren P&R-Spezifika verhält sich das OLG Oldenburg in erfreulicher Klarheit. So habe der verklagte Vertrieb nicht erkennen müssen, dass eine Eigentümerposition mit dem Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages möglicherweise nicht erlangt werden kann. Schließlich war die Übereignung für die Folgezeit binnen 90 Tagen vorgesehen und die Verträge nicht so gestaltet, dass eine Eigentumserlangung ausgeschlossen war.