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OLG Oldenburg zu P&R Keine Pflicht zur Aufklärung über Totalverlustrisiko

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Ebenso wenig hinweispflichtig sei ein Hinweis auf das mögliche Scheitern eines Eigentumsübergangs, weil dies in Sachen P&R auf pflichtwidriges Verhalten der bei P&R verantwortlichen Personen zurückzuführen sei. Das abstrakte Risiko aber – nämlich dass die Verwirklichung eines Anlagekonzeptes bei Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist – kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden. Es bedarf daher grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Auch hier bleibt der erkennende Senat auf einer Linie mit der ständigen Rechtsprechung des BGH.

Folglich sei ein Hinweis auf die Anforderung eines Eigentumszertifikates ebenfalls entbehrlich, weil allein hierdurch dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz hinsichtlich der tatsächlich Eigentümerstellung eines Anlegers nicht genüge getan würde.

Klar positioniert sich das OLG auch hinsichtlich der immer wieder klägerseitig behaupteten hohen Anforderungen im Hinblick auf die Plausibilitätsprüfung. Aufgrund der jahrzehntelangen Markttätigkeit von P&R habe die Beklagte auch keine Veranlassung gehabt, nach öffentlich zugänglichen Jahresabschlüssen von P&R zu recherchieren und diese auszuwerten.

Fazit

Sehr detailliert setzt sich das OLG Oldenburg mit vielen Standardargumenten der Klägerseite auseinander und schafft damit die Voraussetzungen für eine sich vereinheitlichende Haftungsrechtsprechung in Sachen P&R. Viele Anleger müssen nun doppelt überlegen, ob sie unter diesen Voraussetzungen noch ihre Berater und Vermittler in Anspruch nehmen wollen.


Über den Autor:
Alexander Pfisterer-Junkert ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei BKL Fischer Kühne + Partner in München.

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