OLG Saarbrücken Brutto mit netto verglichen – Versicherungsvermittler muss Schadensersatz leisten
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte mit Urteil vom 26.04.2017 (Az.: 5 U 36/16) über die Haftung eines Versicherungsvertreters zu befinden.
Der Fall
Der Versicherungsvertreter hatte einem Versicherungsnehmer den Wechsel seiner Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Begründung einer niedrigen Prämie empfohlen. Bei genauerem Hinsehen ergab sich jedoch, dass der Versicherungsvertreter die Netto-Prämie des Neuvertrages mit der Brutto-Prämie des Altvertrages verglichen hatte. Tatsächlich war die Brutto-Prämie des Neuvertrages deutlich höher als die Brutto-Prämie des Altvertrages. Nachdem dies dem Versicherungsnehmer nach dem Wechsel des Versicherungsvertrages aufgefallen war, nahm er den Versicherungsvertreter in die Haftung und verlangte den Prämienschaden ersetzt.
Das Urteil
Das OLG Saarbrücken betonte in seiner Entscheidung nochmals die besonders hohen Aufklärungspflichten des Versicherungsvermittlers, wenn er zu einem Wechsel des Versicherungsvertrages rät. Hintergrund ist, dass sich der Versicherungsnehmer durch einen Wechsel vor allem nicht verschlechtern will. Der Versicherungsprämie kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu. Der Versicherungsvertreter hätte daher nicht die Netto-Prämie mit der Brutto-Prämie vergleichen dürfen.
Hallo, Herr Kaiser!
Im Ergebnis sah das OLG Saarbrücken daher eine Haftung des Versicherungsvertreters gegeben und verurteilte den Versicherungsvertreter zum Schadensersatz. Der Versicherungsvertreter hatte daher dem Versicherungsnehmer den erlittenen Prämienschaden zu ersetzen.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte aus Hamburg und vertritt dort regelmäßig Versicherungsmakler in Haftungsfällen.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow informiert auch im Rahmen ihres Vermittler-Kongresses am 8.02.2018 ausführlich zum Thema Maklerhaftung. Näheres zur Veranstaltung hier >>