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Von in Recht & SteuernLesedauer: 5 Minuten
Allianz-Gebäude
Im Rechtsstreit um eine Klausel, die eine Absenkung, aber nicht die Erhöhung des garantierten Rentenfaktors bei Riester-Rentenverträgen regelt, unterlagt die Allianz Leben der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. | Foto: www.allianz.com
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Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat eine Klausel der Allianz Lebensversicherung für unwirksam erklärt, die bei sinkenden Renditen zwar eine Rentenkürzung erlaubte, aber keine entsprechende Erhöhung bei verbesserten Verhältnissen vorsah. Damit gaben die OLG-Richter der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Recht, die gegen diese Klausel klagte.

Der Fall

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte gegen eine Klausel in den fondsgebundenen Riester-Rentenverträgen der Allianz. Die Klausel ermöglichte es dem Versicherer, den Rentenfaktor bei nicht vorhersehbarer und nachhaltiger Absenkung der Kapitalanlagerendite zu reduzieren. Der Rentenfaktor legt fest, wie viel Geld der Kunde pro 10.000 Euro eingespartem Kapital erhält.

In dem konkreten Fall wurde bei Vertragsabschluss 2006 ein Rechnungszins von 2,75 Prozent angesetzt, was einer Rente von 38,74 Euro pro 10.000 Euro Policenwert entsprochen hätte. Die Allianz reduzierte den Rentenfaktor später in zwei Schritten auf 30,84 Euro, wobei ein Rechnungszins von 1,25 Prozent zugrunde gelegt wurde.

Das Urteil

Das Landgericht hat die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit Urteil vom 10.07.2023 abgewiesen (Aktenzeichen: 53 O 214/22). Daraufhin legten die Verbraucherschützer Berufung ein. Der 2. Zivilsenat des OLG Stuttgart gab der Klage der Verbraucherzentrale statt (Aktenzeichen 2 U 143/23). Das Gericht untersagte der Allianz die weitere Verwendung der Klausel sowie inhaltsgleicher Regelungen. Die Klausel sei wegen unangemessener Benachteiligung der Verbraucher gemäß Paragraf 307 Absatz 1 BGB unwirksam, so die OLG-Richter.

Die Begründung des OLG

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf zwei zentrale Aspekte: Erstens berücksichtige die Klausel ausschließlich das Interesse des Versicherers an einer Rentensenkung, ohne eine Verpflichtung zur Wiederanhebung bei verbesserten Verhältnissen vorzusehen. Die später in Anschreiben freiwillig abgegebene Zusage zur Rentenerhöhung bei besseren Rechnungsgrundlagen zum Rentenbeginn reiche nicht aus, so das OLG. Eine solche Verpflichtung müsse sich aus den ursprünglichen Versicherungsbedingungen ergeben.

Zweitens kritisierten die Richter das Fehlen angemessener Reaktionsmöglichkeiten für die Versicherungsnehmer. Das bestehende Recht auf jährliche Zuzahlungen oder Beitragserhöhungen sei keine ausreichende Option, da diese Zahlungen in der Höhe begrenzt seien und nach Erreichen des steuerlich absetzbaren Höchstbetrags von 2.100 Euro pro Jahr nicht mehr möglich seien.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Als Verbandsklage nach dem Unterlassungsklagengesetz hat die Entscheidung zur Folge, dass die Allianz die Klausel weder in künftigen Verträgen verwenden noch sich in laufenden Verträgen darauf berufen darf.

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