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Von in NewsLesedauer: 3 Minuten
TV-Legende Frank Elstner boxt zugunsten der Parkinson Stiftung in der Talkshow Bembel & Gebabbel SPEZIAL
Der an Parkinson erkrankte Fernsehmoderator Frank Elstner boxt zugunsten der Parkinson Stiftung in der Talkshow Bembel & Gebabbel spezial: Wenn der Versicherer im BU-Antrag nicht nach neurologischen Erkrankungen fragt, muss Parkinson nicht angegeben werden. | Foto: Imago Images / Hartenfelser
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Wird im Antragsformular für eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU-Versicherung) nicht nach neurologischen Erkrankungen gefragt, ist der Versicherungsnehmer auch nicht verpflichtet, eine ihm bekannte Erkrankung an Parkinson „spontan” anzugeben. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in einem Beschluss vom 21. März 2024 (Geschäftszeichen: 4 U 1975/23) entschieden. Damit haben die OLG-Richter nochmal klargestellt, dass Versicherungsnehmer grundsätzlich nur verpflichtet sind, die im BU-Versicherungsantrag enthaltenen Fragen der Berufsunfähigkeitsversicherung zu beantworten.

Der Fall

Im entschiedenen Fall beantragte der Kläger 2022 Leistungen aus seiner BU-Versicherung. Dabei kam heraus, dass er bereits 2015 an Parkinson erkrankt war und diese Krankheit nicht im Versicherungsantrag angegeben hatte. Die Versicherung nahm das zum Anlass, die Anfechtung der Versicherung zu erklären und die Versicherungsleistung zu verweigern.

Im Versicherungsantrag hatte die Berufsunfähigkeitsversicherung aber lediglich folgende abgekürzte Gesundheitsfragen gestellt:

„(…) Hiermit erkläre ich,

  • dass ich zur Zeit voll arbeitsfähig bin und dass ich in den letzten 2 Jahren nicht länger als 2 Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig war und
  • dass in diesem Zeitraum auch keine der folgenden Erkrankungen bei mir festgestellt oder behandelt wurde: Herz-Kreislauferkrankungen, Krebs, Schlaganfall, Nierenversagen, Zucker und Lebererkrankungen, psychische Erkrankungen, HIV-Infektion/Aids, Erkrankungen oder Beschwerden des Bewegungsapparates (z.B. Rücken, Knie, Hüfte). (…)“

 Das OLG-Urteil

Aus diesem Grund führte das OLG aus, dass ein Versicherungsnehmer die in einem Versicherungsformular gestellten Gesundheitsfragen zwar grundsätzlich erschöpfend beantworten müsse. Er darf seine Antworten weder auf bestimmte Krankheiten oder Schäden beschränken, noch sonst eine wertende Aussage treffen. Allerdings betrifft das nur solche Gesundheitsfragen, nach denen die Berufsunfähigkeitsversicherung in Textform gefragt hat.

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Wurde, wie im vorliegenden Fall, nicht nach neurologischen Krankheiten gefragt, dann kann sich der Versicherungsnehmer darauf verlassen, dass er auch nach Treu und Glauben nicht ungefragt (spontan) auf solche Krankheiten hinweisen muss. Eine solche spontane Anzeigepflicht bestehen nur bei ungewöhnlichen Krankheiten, wozu aber eine Parkinsonerkrankung nicht gehöre.

Damit konnte die Berufsunfähigkeitsversicherung jedenfalls wegen der verschwiegenen Parkinsonerkrankung nicht den BU-Vertrag anfechten.

 

Das meint der Experte

Die richtige Beantwortung von Gesundheitsfragen ist immer wieder Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzung. Daher ist es gut, dass das OLG Dresden einerseits zwar die Bedeutung einer richtigen Beantwortung betont, andererseits aber auch klare Grenzen aufzeigt.


Über den Autor: 

Tobias Strübing ist Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte.

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