Ombudsmann: AfW warnt vor pauschaler Anerkennung der Schiedssprüche
Norman Wirth, AfW
Der BVK Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute hatte kürzlich erklärt, dass für seine rund 10.000 Mitglieder die Entscheidungen des Ombudsmanns für Versicherungen in Streitfällen bis zu 5.000 Euro per Satzung als bindend anerkannt werden.
Der AfW, der nach eigenen Angaben 30.000 Finanzdienstleister in mehr als 1.300 Mitgliedsunternehmen vertritt, die zu über 80 Prozent als Versicherungsmakler registriert sind, will eine solche Verpflichtung nicht eingehen.
Haftungsrechtliche Bedenken
„Ein solches Anerkenntnis ist bereits aus haftungsrechtlichen Gründen keinesfalls zu empfehlen, da es nicht durch die eigene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (VSH) der Versicherungsvermittler gedeckt ist. Insbesondere für Makler wäre ein solches Anerkenntnis extrem problematisch“, erläutert Rechtsanwalt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW.
Torsten Rehfeldt, Geschäftsführer des VSH-Spezialmaklers Hans John GmbH, warnt: „Im worst case würde das heißen, dass der Versicherungsvermittler 5.000 Euro Schadenersatz zahlen müsste - auch wenn er möglicherweise nichts falsch gemacht hat. Er hat sich damit den Weg einer gerichtlichen Klärung oder die Übernahme der Zahlung durch seine Haftpflichtversicherung verbaut.“ Kritik am Ombudsmann
Der AfW bekennt sich zu einem institutionell unabhängigen Schlichtungsverfahren zur gütlichen Streitbeilegung zwischen Kunden und Vermittlern. Äußerungen des Versicherungs-Ombudsmannes, dessen Institution durch die Versicherer und den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft GDV finanziert wird, hat der AfW allerdings mehrfach kritisiert.
So forderte der Ombudsmann eine – vom Gesetzgeber nicht vorgesehene - Beteiligungspflicht der Makler am Schlichtungsverfahren und kritisierte die Einschaltung der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung bei Beginn des Schlichtungsverfahrens durch Makler - Ansichten, die der AfW nicht teilt.
Der AfW, der nach eigenen Angaben 30.000 Finanzdienstleister in mehr als 1.300 Mitgliedsunternehmen vertritt, die zu über 80 Prozent als Versicherungsmakler registriert sind, will eine solche Verpflichtung nicht eingehen.
Haftungsrechtliche Bedenken
„Ein solches Anerkenntnis ist bereits aus haftungsrechtlichen Gründen keinesfalls zu empfehlen, da es nicht durch die eigene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (VSH) der Versicherungsvermittler gedeckt ist. Insbesondere für Makler wäre ein solches Anerkenntnis extrem problematisch“, erläutert Rechtsanwalt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW.
Torsten Rehfeldt, Geschäftsführer des VSH-Spezialmaklers Hans John GmbH, warnt: „Im worst case würde das heißen, dass der Versicherungsvermittler 5.000 Euro Schadenersatz zahlen müsste - auch wenn er möglicherweise nichts falsch gemacht hat. Er hat sich damit den Weg einer gerichtlichen Klärung oder die Übernahme der Zahlung durch seine Haftpflichtversicherung verbaut.“ Kritik am Ombudsmann
Der AfW bekennt sich zu einem institutionell unabhängigen Schlichtungsverfahren zur gütlichen Streitbeilegung zwischen Kunden und Vermittlern. Äußerungen des Versicherungs-Ombudsmannes, dessen Institution durch die Versicherer und den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft GDV finanziert wird, hat der AfW allerdings mehrfach kritisiert.
So forderte der Ombudsmann eine – vom Gesetzgeber nicht vorgesehene - Beteiligungspflicht der Makler am Schlichtungsverfahren und kritisierte die Einschaltung der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung bei Beginn des Schlichtungsverfahrens durch Makler - Ansichten, die der AfW nicht teilt.
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